Gesellschaftsrecht in Belgien

Das belgische Gesellschaftsrecht gehört zu den Kernkompetenzen der Kanzlei Euregio Law & Tax. Wir beraten deutsche Unternehmen in Belgien bei der Gründung von Tochtergesellschaften, bei dem Aufsetzen von Gesellschaftsverträgen oder zu den aktuellen Reformen im belgischen Gesellschaftsrecht. Besonders bei der Gründung einer GmbH in Belgien kann es sinnvoll sein, einen deutschsprachigen Anwalt für Gesellschaftsrecht in Anspruch zu nehmen.

Gründung einer belgischen (Tochter-)Gesellschaft

Wenn Sie sich entschlossen haben, über eine belgische Tochtergesellschaft in den belgischen Markt einzutreten, ist der erste Schritt die Gründung einer Gesellschaft. Unsere Kanzlei verfügt über eine umfangreiche Expertise im Gesellschaftsrecht und kann Sie daher bei der Gründung unterstützen. Zu diesem Zweck müssen Sie eine Reihe von Formalitäten erledigen, wie z.B. die Erstellung eines Finanzplans, die Beantragung einer Bankbescheinigung (als Nachweis für die Einzahlung des Gründungskapitals), die Ausarbeitung der Satzung sowie die Erstellung, Eintragung und Veröffentlichung der Gründungsurkunde. Selbstverständlich beraten wir Sie auch über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Gesellschaftsformen (GmbH, AG, Genossenschaft, OHG) für Ihre spezifische Tätigkeit. Weitere Informationen finden Sie auch im Abschnitt Unternehmensgründung in Belgien.

Reform des belgischen Gesellschaftsrechts

Bei der Gründung eines Unternehmens sollten Sie auch berücksichtigen, dass das belgische Gesellschaftsrecht im Jahr 2020 grundlegend abgeändert wurde. Das neue belgische Gesellschaftsrecht zeichnet sich durch eine sehr weitgehende Liberalisierung, Vereinfachung und Flexibilisierung aus. Die Reform wirkt sich auch auf bestehende Gesellschaften aus, da u.a. das Liquidationsverfahren und das Streitverfahren zwischen Gesellschaftern reformiert wurden.

Das bestehende Gesellschaftsrecht wird zunächst durch eine Reduzierung der Grundgesellschaftsformen vereinfacht. Doch bedeutet dies in keinster Weise eine Begrenzung der Möglichkeiten, da diese Reduzierung mit einer Lockerung bestehender Regeln und einer Hervorhebung ihres ergänzenden Charakters verbunden wurde. Dies erweitert die Möglichkeiten der Anpassung bestehender Gesellschaftsformen. Es wird also einfacher, eine Gesellschaft nach Maß zu gestalten. So wird es z.B. möglich statuarisch die Stimmrechte zu verteilen.

Für die Gründung einer GmbH wird die Anforderung, dass zu jeder Zeit ein bestimmtes Mindestkapital vorhanden sein muss, abgeschafft. Diese Neuerung ist tiefgreifend, weil die Kapitalvorschriften eine Garantie für die Gläubiger, die mit einer Gesellschaft Handel treiben, darstellen, wobei die Gesellschafter lediglich begrenzt haftbar sind. Die Abschaffung der Eigenkapitalanforderung bedeutet nicht, dass Gläubiger im Regen stehen gelassen werden. Im Gegenteil, sie werden in den Genuss eines effizienten Schutzmechanismus kommen. So wird die Rede von einem ausreichenden Eigenkapital sein, welches den besonderen, dem Unternehmen eigenen Faktoren Rechnung trägt. Außerdem wird strenger auf die Gewinnausschüttung geachtet.

Trotz des Entfalls des Mindestkapitals entfällt nicht die Unterscheidung zwischen einer Befreiung des gezeichneten Kapitals durch Stammeinlagen in Bar oder in natura mit der fortbestehenden Folge, dass bei Naturaleinlagen ein Wirtschaftsprüferattestat hinsichtlich dessen Wertes, nicht zuletzt zum Schutz der Mitgesellschafter bei Bemessung der jeweiligen Gesellschaftsanteile, fortbesteht.

Außerdem können die Geschäftsanteile einer GmbH nunmehr ohne Zustimmungserfordernis abgetreten werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag so vorgesehen ist.

Bei der Aktiengesellschaft (AG) entfällt das Mindestkapital hingegen nicht, da dies europarechtlich vorgegeben ist. Der belgische Gesetzgeber erlaubt jedoch nunmehr die Wahl zwischen zum einen dem monistischen Modell, das bisher vorherrschte, d.h. einem Verwaltungsrat, der auch die Führung der Geschäfte übernahm, und zum anderen dem dualistischen Modell, das in Deutschland vorherrscht, d.h. einem Vorstand, der von einem Aufsichtsrat überwacht wird. Anders als bisher wird eine AG nicht länger verpflichtet, mindestens zwei Aktionäre zu haben und kann von einem Alleingesellschafter gegründet werden.

Eine geradezu revolutionäre Änderung im Gesellschaftsrecht stellt der Übergang von der bisherigen Sitz- zur Gründungstheorie dar. Bisher folgte man in Belgien (wie in den meisten europäischen Staaten) dem Ansatz, dass das Gesellschaftsrecht am Standort, an dem das Unternehmen tatsächlich sitzt (wo die Entscheidungen getroffen werden, d.h. in aller Regel, wo die Geschäftsführung sitzt), zum Tragen kommt (die sogenannte Sitztheorie). Belgien optiert nunmehr für die Gründungstheorie und gewährleistet daher die unbeschränkte Beweglichkeit belgischer Gesellschaften im Sinne der europäischen Niederlassungsfreiheit, unbeachtlich der Frage, wo die tatsächliche Geschäftsführung ausgeübt wird. Es kommt nur auf den Satzungssitz an. Ein belgisches Unternehmen kann sich daher im anwendbaren Gesellschaftsrecht bedienen und umgekehrt kann eine im Wesentlichen ausländische Gesellschaft das belgische Gesellschaftsrecht wählen.

Weitere Informationen über die Reform des belgischen Gesellschaftsrechts finden Sie in unserem Blog.

Der Gesellschaftervertrag – Gesellschaftsvertrag in Belgien

Nach der Gründung der Gesellschaft können die Gesellschafter untereinander Vereinbarungen in einem Gesellschaftervertrag treffen. In einem Gesellschaftervertrag können die Gesellschafter Vereinbarungen über die Gewinnverteilung, die Übertragung von Anteilen (Zustimmungsklausel, Vorkaufsrecht, Unveräußerlichkeitsklausel), die Stimmrechte usw. treffen. Als Gesellschafter können Sie in einem Gesellschaftervertrag potenzielle Konflikte, wie z.B. eine unerwünschte Anteilsübertragung oder einen Ausschluss, im Vorfeld vermeiden. Auch im Recht gilt schließlich: Vorbeugen ist besser als heilen. Für die Erstellung eines Gesellschaftervertrages nach belgischem Recht können Sie sich an unsere spezialisierten Anwälte wenden.

Unstimmigkeiten innerhalb des Unternehmens

Innerhalb eines Unternehmens kann es auf verschiedenen Ebenen zu Konflikten kommen. Durch die Ausarbeitung eines Gesellschaftervertrages und die Optimierung der Satzungsbestimmungen können diese Streitigkeiten vermieden oder zumindest konstruktiv gestaltet werden. Außerdem gibt es verschiedene Handlungsmöglichkeiten, wenn es dennoch zu Konflikten kommt. In bestimmten Fällen kann eine Mediation zu einer für die Beteiligten akzeptablen Lösung führen.

Erstens kann es ein Problem zwischen den Gesellschaftern und einem oder mehreren Geschäftsführern oder zwischen den Geschäftsführern selbst geben.

In diesem Fall haben die Gesellschafter (unter bestimmten Bedingungen) die Möglichkeit, die Hauptversammlung einzuberufen und/oder einen Punkt auf die Tagesordnung der Hauptversammlung zu setzen. Darüber hinaus haben die Gesellschafter ein Auskunftsrecht sowie eine individuelle Untersuchungs- und Kontrollbefugnis.

Die Gesellschafter können Geschäftsführer entlassen und sie wegen ihrer internen Haftung verklagen. Eine solche Entscheidung bzw. Forderung erfordert immer einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Darüber hinaus gibt es seit der Einführung des neuen Gesellschaftsrechts eine Haftungsbeschränkung (für alle Geschäftsführer zusammen). Diese Begrenzung hängt vom Umsatz des Unternehmens ab.

Bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Gesellschaft gefährdet sind oder zu gefährden drohen, können die (Minderheits-) Gesellschafter auf dem Rechtsweg einen Sachverständigen bestellen, der die Bücher der Gesellschaft und die Geschäfte ihrer Organe prüft. Die Sachverständigenprüfung ermöglicht es den Gesellschaftern, den Vorstand (der von der Mehrheit der Gesellschafter bestellt wurde) zu überprüfen. Dieses Gutachten dient im Prinzip der Vorbereitung einer Minderheitsklage, die das ideale Handlungsmittel für Minderheitsgesellschafter ist. Dieser Anspruch bietet ihnen die Möglichkeit, die Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft zu verklagen.

Schließlich haben die Gesellschafter die Möglichkeit, die Aufhebung von Entscheidungen des Vorstands auf dem Rechtsweg zu beantragen.

Zweitens kann ein Streit zwischen den Gesellschaftern selbst entstehen.

In diesem Fall kann ein Gesellschafter oder eine Gruppe von Gesellschaftern eine Ausschluss- oder Austrittsklage beim Gericht einreichen.

Eine Ausschlussforderung ist eine Forderung, bei der ein Gesellschafter verlangt, dass ein anderer Gesellschafter seine Anteile an ihn überträgt. Eine Austrittsforderung ist das Gegenteil: In diesem Fall verlangt ein Gesellschafter, dass der andere Gesellschafter verpflichtet wird, seine Anteile zu übernehmen. Im Falle eines Austretens ist es der klagende Gesellschafter, der die Gesellschaft verlassen will.

Euregionales oder internationales Geschäft? Das finden wir gut!

Grenzüberschreitende Geschäfte bieten auch im Bereich des Gesellschaftsrechts Chancen. Allerdings gibt es auch viele Fallstricke. Sie möchten z.B. Ihren Firmensitz von Deutschland nach Belgien verlegen. Dies ist möglich und kann auch interessant sein (z.B. steuerlich), aber Sie sollten sich bewusst sein, dass dies an Bedingungen geknüpft ist.

Sie könnten sich auch für die Gründung einer neuen Niederlassung in Belgien entscheiden, z.B. über eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft. Welche Option Sie am besten wählen, hängt von Ihrer spezifischen Situation ab. Unser Blog wird Ihnen dabei behilflich sein: Unternehmensgründung in Belgien: Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung? Wie der Name unserer Kanzlei schon sagt, sind wir auf diese Art von grenzüberschreitenden gesellschaftsrechtlichen Fragen spezialisiert. Weitere Informationen über die Gründung einer belgischen Tochtergesellschaft finden Sie im Abschnitt Unternehmensgründung in Belgien.

Unsere Spezialisten im Gesellschaftsrecht

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