Vertrieb, Verträge & AGB in Belgien

Das Vertriebsrecht und das Vertragsrecht in Belgien sind unerlässlich für den Erfolg auf dem hiesigen Markt. Ebenso wie in Deutschland haben auch AGBs in Belgien einen hohen rechtlichen Stellenwert. Wir helfen Ihnen gerne bei allen rechtlichen Fragen bezüglich Vertriebsformen, Handelsvertreter oder der Vertragsgestaltung in Belgien.

Vertriebsformen in Belgien

Die Möglichkeiten zur Auslandsmarkterschließung sind sehr vielgestaltig und abhängig von der Unternehmensgröße, vom Produkt bzw. von der Dienstleistung sowie von der allgemeinen Marketingstrategie des Unternehmens.

Insbesondere mittelständische Unternehmen kooperieren bei der Vermarktung ihrer Produkte in Belgien oft mit einem Vertragshändler. Der Händler verkauft die Ware des deutschen Exporteurs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an belgische Kunden. Das deutsche Unternehmen profitiert von den Marktkenntnissen des lokalen Händlers und muss sich nur bedingt mit den lokalen Marktanforderungen vertraut machen.

Eine andere Möglichkeit ist Export über einen Handelsvertreter. Der Handelsvertreter ist ein unabhängiger Unternehmer, der dem deutschen Exporteur in Belgien Aufträge vermittelt. Im Gegenzug erhält der Handelsvertreter eine Provision. Der Handelsvertreter ist dem Exporteur gegenüber – im Gegensatz zum angestellten Außendienstmitarbeiter – nicht weisungsgebunden. Die Geschäfte kommen beim Einsatz eines Handelsvertreters zwischen dem deutschen Verkäufer und dem belgischen Kunden zu Stande und sind gesondert vertraglich zu regeln. Der Handelsvertreter kann auch über eine Abschlussvollmacht verfügen, womit er im Namen des Verkäufers Verträge unterschreiben kann. Der Einsatz eines Handelsvertreters ist insbesondere dann sinnvoll, wenn direkt an Endkunden geliefert werden soll bzw. wenn bestimmte Branchen- oder Marktstrukturen dies erfordern. Im Idealfall ist der Handelsvertreter die Schnittstelle zwischen dem deutschen Unternehmen und dem belgischen Markt, sondiert den Markt und deckt potenzielle Absatzchancen auf. Aufgepasst: Bei Vertragskündigung entsteht ein Ausgleichsanspruch beim Handelsvertreter.

Auch der Einsatz eines eigenen Außendienstmitarbeiters (Vertriebsmitarbeiters) kann sich rechnen. Vorteilhaft beim Einsatz von eigenen Mitarbeitern ist, dass der Auslandsvertrieb gezielter gesteuert werden kann. Aber auch hier aufgepasst: Anders als in Deutschland, entsteht bei Beendigung des Arbeitsvertrags auch ein Ausgleichsanspruch beim Außendienstmitarbeiter (vergleichbar mit dem selbstständigen Handelsvertreter).

Durch die Zusammenarbeit mit Händlern, Handelsvertretern oder eigenen Mitarbeitern entsteht in Belgien grundsätzlich keine Betriebsstätte und somit auch keine Steuerplicht. Jedoch sind vor allem bei der Zusammenarbeit mit eigenen Arbeitnehmern einige Grundregeln zu beachten. Soll die Entstehung einer Betriebsstätte in Belgien vermieden werden, ist z.B. zu beachten, dass der Mitarbeiter über keine Abschlussvollmacht verfügt.

Damit die Zusammenarbeit mit in Belgien ansässigen Vertriebspartnern reibungslos verläuft, ist es ratsam, die Vertriebszusammenarbeit schriftlich festzulegen. Dies geschieht üblicherweise in Form eines Handelsvertretervertrags – falls nur Geschäfte vermittelt werden sollen – oder bei Händlern, die im eigenen Namen und auf eigener Rechnung agieren, in Form von Vertriebsrahmenverträgen, die idealerweise auch die AGB für die einzelnen Liefergeschäfte als Anlage integrieren. Bei Außendienstmitarbeitern ist ein Arbeitsvertrag gemäß der Bestimmungen des belgischen Arbeitsrechts zu verwenden. Mehr Informationen über die Beschäftigung von Mitarbeitern in Belgien finden Sie auf der Seite Personal in Belgien. Diese Seite behandelt im Weiteren die vertraglichen Gestaltungsoptionen in Verträgen mit selbstständigen Vertriebspartnern und Kunden.

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