Vertrieb, Verträge & AGB in Belgien

Allgemeine Geschäftsbedingungen: die Basis für Ihr Geschäft in Belgien

Zunächst einmal ist es wichtig, dass Sie über an das belgische Recht angepasste Allgemeine Geschäftsbedingungen verfügen, in denen die Rechte und Pflichten von Ihnen und Ihrem Kunden oder Geschäftspartner festgelegt sind. Gut formulierte AGB können die Risiken, die Sie als Unternehmer eingehen, verringern. So können Ihre AGB beispielsweise Bestimmungen über Haftung, Zahlungsbedingungen und Garantien enthalten oder einen Eigentumsvorbehalt vorsehen. Viele dieser Aspekte sind in Belgien anders geregelt als in Deutschland.

Sowohl in B2B- als auch in B2C-Beziehungen wird die Vertragsfreiheit durch die belgische Gesetzgebung eingeschränkt. Insbesondere müssen die Vertragsbestimmungen klar, verständlich und ausgewogen sein. Außerdem sind eine Reihe von Klauseln ausdrücklich verboten. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung oder Aktualisierung Ihrer AGB nach belgischem Recht.

Bei grenzüberschreitenden Geschäften ist auch zu berücksichtigen, dass Ihre belgischen Geschäftspartner die Möglichkeit haben müssen, die Vertragsbestimmungen vor Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen. So ist es in Belgien grundsätzlich erforderlich, die AGB dem Vertragspartner im Vorfeld des Geschäftsabschlusses zu übersenden oder anderweitig zugänglich zu machen. Idealerweise wird der Zugang der AGB inkl. Zustimmung schriftlich bestätigt. Die Beweislast der Übermittlung der AGB vor Vertragsabschluss obliegt dem Verkäufer.

Vorvertragliche Informationspflichten

Wenn Sie mit einem belgischen Partner einen kommerziellen Kooperationsvertrag vereinbaren wollen – denken Sie an einen Vertriebs- oder Handelsvertretervertrag – müssen Sie auch die vorvertraglichen Informationspflichten berücksichtigen. Diese Verpflichtungen beinhalten u.a. , dass Sie Ihren Partner klar und detailliert über Ihre Dienstleistung oder Ihr Produkt, die Zielgruppe, den angestrebten Markt usw. informieren müssen. Weitere Informationen zu den vorvertraglichen Informationspflichten finden Sie in unserer Publikation Vorvertragliche Informationen bei geschäftlichen Kooperationsverträgen: Es lauert Nichtigkeit. Wir können Ihnen eine Checkliste mit allen Informationen, die Sie Ihrem Geschäftspartner mitteilen müssen, zur Verfügung stellen.

Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist ein beliebtes Forderungssicherungsinstrument deutscher Unternehmen beim Warenverkauf. Denn durch die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts geht das Eigentum an der Ware – trotz der Lieferung – erst dann auf den Käufer über, wenn die vollständige Zahlung des Kaufpreises erfolgt ist. Wenn der Käufer nicht vereinbarungsgemäß seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt die Ware, die noch immer in seinem Eigentum ist, zurückzufordern.

Die deutschen Regelungen zum Eigentumsvorbehalt sind sehr weitreichend (insolvenzfester, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt usw.). Im Belgiengeschäft ist jedoch zu beachten, dass unabhängig von der Rechtswahl, sich die Rechtsgrundlage des Eigentumsvorbehalts nach dem Ort bestimmt, wo sich die Ware jeweils aktuell und physisch befindet, d.h. in der Regel nach dem Recht des Käuferlandes.

Neulich haben sich die Regeln für den Eigentumsvorbehalt in Belgien mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Pfandrecht grundlegend geändert. Mit dem Pfandrechtsgesetz wurde der Geltungsbereich des belgischen Eigentumsvorbehalts weitgehend ausgeweitet. Weitere Informationen über den belgischen Eigentumsvorbehalt finden Sie in unserer Publikation Eigentumsvorbehalt in Belgien.

Dabei muss man berücksichtigen, dass der Eigentumsübergang im belgischen Recht bereits mit Abschluss des Kaufvertrages erfolgt. Es muss lediglich ein Konsens bezüglich der Ware und des Preises der Ware bestehen. Die im deutschen Rechtssystem vorhandene Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft gibt es nach belgischem Recht folglich nicht. Ab Abschluss des Kaufvertrages ist der Kaufgegenstand grundsätzlich nicht mehr Bestandteil des Vermögens des Verkäufers. Der Eigentumsübergang kann aber von einer Bedingung wie dem Eigentumsvorbehalt abhängig gemacht werden.

Incoterms

Die Vermeidung und gezielte Absicherung von Geschäftsrisiken ist vor allem bei grenzüberschreitenden Geschäften geboten. Eines dieser Risiken ist das Transportrisiko, welches insbesondere bei Lieferungen im Ausland erheblich sein kann. Zur Regelung des Risiko- und Kostenübergangs von internationalen Warenlieferungen stehen Exporteuren unterschiedliche Incoterms-Klauseln zur Verfügung.

Die Incoterms sind einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen, die den Kaufvertragsparteien insbesondere im internationalen Warenhandel eine standardisierte Abwicklung ermöglichen. Im Wesentlichen regeln die Incoterms, welche Vertragspartei beim Warentransport für die Transportwege zuständig ist, wer die Kosten trägt und wer das Risiko trägt. Zudem werden auch Regelungen getroffen, wer für die Versicherung, Verpackung, Warenkennzeichnung oder Beschaffung von Dokumenten zuständig ist.

Die Klausel werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie zwischen den Parteien vereinbart werden. Es kann dabei jeweils nur eine Klausel vereinbart werden, da die einzelnen Klauseln gegensätzliche Regelungen enthalten. Die Vereinbarung einer Incoterm-Klausel kann gegebenenfalls auch zoll- und steuerrechtliche Konsequenzen haben. Es ist also in Verträgen oder AGB darauf zu achten, ob diese einen Hinweis auf eine Incoterm-Klausel enthalten und sich bewusst zu machen, was man als Vertragsinhalt akzeptiert.

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