Zunächst einmal ist es wichtig, dass Sie über an das belgische Recht angepasste Allgemeine Geschäftsbedingungen verfügen, in denen die Rechte und Pflichten von Ihnen und Ihrem Kunden oder Geschäftspartner festgelegt sind. Gut formulierte AGB können die Risiken, die Sie als Unternehmer eingehen, verringern. So können Ihre AGB beispielsweise Bestimmungen über Haftung, Zahlungsbedingungen und Garantien enthalten oder einen Eigentumsvorbehalt vorsehen. Viele dieser Aspekte sind in Belgien anders geregelt als in Deutschland.
Sowohl in B2B- als auch in B2C-Beziehungen wird die Vertragsfreiheit durch die belgische Gesetzgebung eingeschränkt. Insbesondere müssen die Vertragsbestimmungen klar, verständlich und ausgewogen sein. Außerdem sind eine Reihe von Klauseln ausdrücklich verboten. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung oder Aktualisierung Ihrer AGB nach belgischem Recht.
Bei grenzüberschreitenden Geschäften ist auch zu berücksichtigen, dass Ihre belgischen Geschäftspartner die Möglichkeit haben müssen, die Vertragsbestimmungen vor Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen. So ist es in Belgien grundsätzlich erforderlich, die AGB dem Vertragspartner im Vorfeld des Geschäftsabschlusses zu übersenden oder anderweitig zugänglich zu machen. Idealerweise wird der Zugang der AGB inkl. Zustimmung schriftlich bestätigt. Die Beweislast der Übermittlung der AGB vor Vertragsabschluss obliegt dem Verkäufer.
Vorvertragliche Informationspflichten
Wenn Sie mit einem belgischen Partner einen kommerziellen Kooperationsvertrag vereinbaren wollen – denken Sie an einen Vertriebs- oder Handelsvertretervertrag – müssen Sie auch die vorvertraglichen Informationspflichten berücksichtigen. Diese Verpflichtungen beinhalten u.a. , dass Sie Ihren Partner klar und detailliert über Ihre Dienstleistung oder Ihr Produkt, die Zielgruppe, den angestrebten Markt usw. informieren müssen. Weitere Informationen zu den vorvertraglichen Informationspflichten finden Sie in unserer Publikation Vorvertragliche Informationen bei geschäftlichen Kooperationsverträgen: Es lauert Nichtigkeit. Wir können Ihnen eine Checkliste mit allen Informationen, die Sie Ihrem Geschäftspartner mitteilen müssen, zur Verfügung stellen.
Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt ist ein beliebtes Forderungssicherungsinstrument deutscher Unternehmen beim Warenverkauf. Denn durch die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts geht das Eigentum an der Ware – trotz der Lieferung – erst dann auf den Käufer über, wenn die vollständige Zahlung des Kaufpreises erfolgt ist. Wenn der Käufer nicht vereinbarungsgemäß seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt die Ware, die noch immer in seinem Eigentum ist, zurückzufordern.