Vollstreckung in Belgien

Sie haben in Deutschland ein Gerichtsurteil erhalten, das Sie gerne in Belgien vollstrecken lassen möchten? Nicht selten kommt es vor, dass deutsche Unternehmer Zwangsvollstreckungen in Belgien durchsetzen möchten. Welche Fristen laut belgischem Recht gelten und welche Rolle der Gerichtsvollzieher in einem laufenden Verfahren spielt, lesen Sie in dem Unterpunkt Vollstreckung eines deutschen Urteils in Belgien.

Unsere Kanzlei wird regelmäßig mit der Vollstreckung deutscher Urteile in Belgien beauftragt. Häufig erscheint deutschen Mandanten die Vollstreckung von Forderungen in Belgien als schwierig und kompliziert, was oft auch Grund für die Zurückhaltung im Auslandsgeschäft ist. Doch diese Sorge ist unbegründet. Wir können Ihnen beim Einzug Ihrer Forderungen in Belgien helfen.

Wenn Sie noch kein Urteil erwirkt haben, können wir z.B. einen Europäischen Zahlungsbefehl in Belgien beantragen oder vollstrecken. Wenn Sie bereits ein Urteil in Deutschland erwirkt haben, können wir dafür sorgen, dass es in Belgien vollstreckt wird.

Europäisches Mahnverfahren

Kommen belgische Kunden auch nach Abmahnung ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, können Sie ein relativ einfaches Verfahren zur Eintreibung Ihrer unbestrittenen Forderung nutzen: das Europäische Mahnverfahren. Das Europäische Mahnverfahren ist ein weniger aufwändiges und kostenintensives Alternativ zum herkömmlichen Klageverfahren.

Im Europäischen Mahnverfahren wird der Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls (EZB) beantragt. Das Europäische Mahnverfahren hat den Vorteil der direkten Vollstreckung in allen EU Ländern im Wege einer einzigen Zustellung. Eine Prüfung durch den Vollstreckungsstaat erfolgt nicht. Dies führt zur Beschleunigung der Abläufe. Rechtsgrundlage für das Europäische Mahnverfahren ist die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 –EuMahnVO.

1. Anwendungsbereich

Sie können das Europäische Mahnverfahren in allen zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten mit grenzüberschreitendem Charakter anwenden. Dies bedeutet, dass die Parteien in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben oder ansässig sind.

Das Verfahren ist nur anwendbar für bezifferte und fällige Geldforderungen. Wichtig ist auch, dass das Europäische Mahnverfahren nur angewendet werden kann, wenn die Geldforderung von Ihrem belgischen Kunden nicht bestritten ist. Wenn dies wohl der Fall ist, müssen Sie Ihren Kunden vor Gericht laden.

2. Ablauf des Verfahrens

Das Europäische Mahnverfahren wird unter Verwendung einer Reihe von Standardformularen durchgeführt und erfolgt daher vollständig schriftlich. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Schritte und Formulare des Verfahrens.

In der Anfangsphase ist es wichtig, dass Sie sich an das sachlich und örtlich zuständige Gericht wenden. Hier sollten Sie zunächst feststellen, welches Land zuständig ist und welches Gericht dann für das Europäische Mahnverfahren zuständig ist. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen einen belgischen Schuldner ist entweder in Deutschland oder in Belgien einzureichen. Voraussetzung für die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls in Deutschland ist die wirksame vertragliche Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes (dies kann auch implizit, z.B. wenn der Erfüllungsort sich in Deutschland befindet). In Deutschland ist ausschließlich das Amtsgericht Wedding zuständig als Europäisches Mahngericht. Ist kein deutscher Gerichtsstand wirksam vereinbart worden, ist der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls im Sitzstaat des Schuldners, Belgien, einzureichen. Anders als in Deutschland gibt es in Belgien kein zentral zuständiges Gericht, sondern die Zuständigkeit liegt hier beim Gericht am Sitz des Schuldners.

Sobald das zuständige Gericht feststeht, leitet der Gläubiger das Europäische Mahnverfahren ein, indem er einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls unter Verwendung des Formblatts A stellt. Dieses erste Standardformular kann online auf der Website der Europäischen Kommission ausgefüllt werden, wo es in allen Sprachen verfügbar ist.

Das Gericht wird dann prüfen, ob die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Forderung begründet erscheint. Gibt das Gericht Ihrem Antrag statt, wird der EZB erlassen und muss dann dem Schuldner zugestellt werden. Der Schuldner hat nun zwei Möglichkeiten: Er kann den Befehl akzeptieren und bezahlen oder innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des EZBs Einspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegen.

Der Einspruch des Schuldners gegen den Europäischen Zahlungsbefehl leitet grundsätzlich ein Klageverfahren ein. Allerdings bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit, in seinem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zu vermerken, dass bei Widerspruch des Schuldners nicht automatisch ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden soll. Für den Schuldner bleibt diese Information verborgen.

Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist ohne Einspruch des Schuldners und der Schuldner immer noch nicht gezahlt hat, erklärt das Gericht den EZB für vollstreckbar. Der Zahlungsbefehl kann nun in Belgien, nach belgischem Recht, vollstreckt werden. Der Antragsgegner kann den Befehl nun nicht mehr anfechten, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor.

Wir können Sie bei der Beantragung eines EZBs in Belgien oder bei der Vollstreckung eines deutschen EZBs in Bezug auf einen belgischen Schuldner unterstützen. Zu diesem Zweck arbeiten wir mit Gerichtsvollziehern in den verschiedenen Regionen Belgiens zusammen.

Vollstreckung eines deutschen Urteils in Belgien

Die Vollstreckung deutscher Urteile in Belgien ist denkbar einfach gestaltet. Für in Deutschland ergangene Urteile erleichtert die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ibis-Verordnung) die Vollstreckung erheblich. Mit dieser Verordnung wurde das komplizierte Exequaturverfahren für alle Verfahren, die ab dem 10.01.2015 eingeleitet worden sind, abgeschafft und durch ein schnelleres, effizienteres und kostengünstigeres System für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ersetzt.

Die Verordnung regelt die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus anderen Mitgliedstaaten. Sie ist anwendbar bei sogenannten kontradiktorischen Urteilen (Urteile, bei denen die beklagte Partei sich verteidigt hat) und Versäumnisurteile gegen einen Verbraucher (für Versäumnisurteile zwischen Unternehmen, siehe unten). Die Entscheidung muss wohl vollstreckbar sein.

Das neue Verfahren sieht vor, dass Sie Ihr deutsches Urteil in Belgien vollstrecken können, sofern Sie über eine Ausfertigung der vollstreckbaren deutschen gerichtlichen Entscheidung sowie eine „Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen“ verfügen. In dieser Bescheinigung bestätigt das Ursprungsgericht, dass das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet wurde und die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die Bescheinigung müssen Sie bei dem Gericht, das Ihr Urteil gefällt hat, beantragen. Sie können dies sofort im ursprünglichen Verfahren tun, aber auch später durch einen Antrag. Eine Übersetzung der Bescheinigung und des Urteils sind eigentlich nicht notwendig, aber dennoch ratsam zur Vermeidung von Verzögerungen im späteren Verlauf der Vollstreckung.

Anschließend muss eine Ausfertigung des deutschen Urteils zusammen mit der Bescheinigung dem Schuldner von einem belgischen Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Die Vollstreckung in Belgien erfolgt nach belgischem Recht. Bevor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können, wird dem Schuldner ein Zahlungsbescheid zugestellt. Der Zahlungsbescheid stellt eine Zahlungsaufforderung und damit die letzte Warnung an den Schuldner dar, der die Zwangsvollstreckung durch Zahlung noch verhindern kann. Nach einer angemessenen Wartezeit (die in der Praxis etwa 15 Tage beträgt) können Sie die endgültige Vollstreckung einleiten.

Nach Ablauf der Wartefrist können Vermögensgegenstände des Schuldners gepfändet werden. Eine Pfändung wird mithilfe einer Anordnung des Gerichtsvollziehers durchgeführt. Über die Pfändung wird ein amtliches Protokoll ausgestellt. Die Pfändung kann in bewegliches und unbewegliches Vermögen oder in Forderungen erfolgen. Die gepfändeten beweglichen Vermögensgegenstände werden frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des amtlichen Pfändungsprotokolls an den Schuldner verkauft. Dieser Aufschub dient dazu, dem Schuldner eine letzte Möglichkeit zur Verhinderung des Verkaufs zu geben. Der Erlös wird an die Gläubiger, auch an die, die keine Pfändung durchgeführt haben, ausbezahlt. Bei der Pfändung in unbewegliches Vermögen wird die Pfändungsanordnung zunächst ins Register des Grundbuchamtes eingetragen. Dies führt zur Nichtverfügbarkeit des Vermögens. Das Vollstreckungsgericht bestellt auf Antrag einen Notar zur Abwicklung des Verkaufs der Vermögensgegenstände und zur Aufstellung eines Verteilungsplans. Der Verkaufserlös wird dann gemäß der vereinbarten Rangordnung der Gläubiger auf die einzelnen Gläubiger verteilt. Es können auch Ansprüche des Schuldners gegen einen Dritten (z.B. Arbeitseinkommen oder Geld auf einem Bankkonto) unter Beachtung der jeweils geltenden Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden.

Auch die in Belgien geplante Vollstreckung eines deutschen Versäumnisurteils zwischen Unternehmen ist unproblematisch auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 805/2004. Voraussetzung der Vollstreckung ist die Ausstellung des Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen. Hierzu wird ein Antrag an das Gericht gestellt, das das Versäumnisurteil erlassen hat. Die Ausfertigung des Urteils als europäischer Vollstreckungstitel reicht dann, um die Forderung in Belgien durchzusetzen.

Bei der Vollstreckung eines deutschen Urteils gegen einen belgischen Schuldner können wir Sie in Zusammenarbeit mit unseren örtlichen Gerichtsvollziehern unterstützen.

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