Wo stehen die EU und Belgien bei der Modernisierung der Mehrwertsteuer und E-Rechnung?

Thomas Hermie
Steueranwalt

ViDA 2025: Wo stehen die EU und Belgien Mitte 2025 bei der Modernisierung der digitalen Mehrwertsteuer und E-Rechnung?

Nach Angaben der Europäischen Kommission hat die EU in 2023 rund 61 Milliarden Euro an Mehrwertsteuereinnahmen verloren, davon fast 2,5 Milliarden Euro in Belgien. Eine der Hauptursachen für diese „Mehrwertsteuerlücke“ sind veraltete Mehrwertsteuervorschriften. Um dieses Problem anzugehen, hat die Europäische Kommission das Projekt „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ (VAT in the Digital Age), kurz „ViDA“, ins Leben gerufen.

Ziel dieses Projekts ist es, den derzeitigen Rechnungsstellungsprozess zu modernisieren und zu digitalisieren (einschließlich Echtzeit-Berichterstattung und elektronischer Rechnungsstellung), um ihn an die heutige digitale Wirtschaft anzupassen und dem Verlust von Mehrwertsteuereinnahmen entgegenzuwirken. Angesichts dieser Herausforderungen hat sich das ViDA-Projekt drei Hauptziele gesetzt, die in mehreren Phasen bis 2035 umgesetzt werden sollen:

I. Elektronische Rechnungsstellung und digitale Meldepflichten (DRR)

Dieses Ziel konzentriert sich auf die europaweite Umsetzung der elektronischen Rechnungsstellung und die Einführung elektronischer Echtzeit-Meldesysteme, um den automatischen Datenaustausch zwischen den EU-Ländern zu erleichtern. Dies wird die Transparenz fördern und den Mehrwertsteuerbetrug reduzieren.

Die Umsetzung dieses Ziels ist zeitlich wie folgt gestaffelt:

Ab 2025:

  • Die Mitgliedstaaten können ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission die elektronische Rechnungsstellung für innerstaatliche Umsätze vorschreiben, sofern diese Maßnahmen auf Steuerpflichtige mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet beschränkt sind (mehr dazu weiter unten).
 

Ab 2026 speziell für Belgien: Die obligatorische strukturierte elektronische Rechnungsstellung – gemäß dem am 14. Juli 2025 veröffentlichten Königlichen Erlass:

  • Obligatorisch für B2B-Transaktionen

Ab dem 1. Januar 2026 müssen alle in Belgien ansässigen Mehrwertsteuerzahler strukturierte elektronische Rechnungen für ihre (nicht steuerbefreiten) B2B-Umsätze ausstellen und empfangen. Betriebstätten ausländischer Steuerpflichtiger sind somit erfasst, ausländische Steuerpflichtige ohne Betriebstätte jedoch nicht.

  • Peppol BIS als vorgeschriebenes Format

Alle strukturierten elektronischen Rechnungen müssen über das Peppol-Netzwerk versandt werden, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Im gegenseitigen Einvernehmen kann jedoch auch ein anderes strukturiertes elektronisches Format verwendet werden, wenn es der europäischen Norm entspricht. Man sollte also bis 2026 technisch in der Lage sein, elektronische Peppol BIS-Rechnungen über das Peppol-Netzwerk zu versenden und zu empfangen. Das Pdf-Format ist nicht mehr konform. Der FÖD Finanzen wird eine Liste der zugelassenen Software veröffentlichen, die diese Anforderung erfüllt.

  • Neue Bußgelder

Zusätzlich zu den derzeitigen Bußgeldern für die nicht (rechtzeitige/korrekte) Einhaltung der Rechnungsstellungsanforderungen werden neue Bußgelder für die Nichteinhaltung der Verpflichtung eingeführt, technisch in der Lage zu sein, elektronische Peppol BIS-Rechnungen über das Peppol-Netzwerk zu senden und zu empfangen. Beim ersten Verstoß wird eine Geldbuße von 1.500 € verhängt, beim zweiten Verstoß 3.000 € und beim dritten Verstoß 5.000 €.

  • Voraussichtlich ab 2028 (begrenzte) digitale Berichterstattung in Belgien

Ab dem 1. Januar 2028 wird Belgien die elektronische Berichterstattung für inländische Transaktionen nahezu in Echtzeit einführen und damit die jährliche Kundenliste ersetzen.

  • Rundungsregeln

Ab dem 1. Januar 2026 wird das Runden nur noch beim Gesamtbetrag pro MwSt.-Satz erlaubt sein, und nicht mehr auf Zeilenebene.

Ab Juli 2030:

  • Die elektronische Rechnungsstellung (gemäß der europäischen Norm EN 1693) wird für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen innerhalb der EU zur Pflicht;
  • Die innergemeinschaftlichen Zusammenfassenden Meldungen werden durch eine zentrale europäische Echtzeit-Meldeplattform ersetzt. Die Echtzeit-Meldung wird zu einer Voraussetzung für die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, und die Erwerber müssen den Erwerb innerhalb von 5 Tagen melden;
  • Nationale E-Invoicing-Systeme (außer denen, die vor 2024 eingerichtet werden) müssen dem europäischen Standard entsprechen;
  • Rechnungen müssen schneller ausgestellt werden, nämlich innerhalb von 10 Tagen nach dem Steuertatbestand. Sie müssen außerdem zusätzliche Angaben enthalten, wie z.B. die Bankverbindung.
 

Ab Januar 2035:

  • Nationale E-Invoicing-Systeme, die vor 2024 eingeführt werden, müssen ebenfalls dem europäischen Standard entsprechen.
 

Das Problem bleibt jedoch, dass die Mitgliedsstaaten zumindest bis 2035 weiterhin ihre eigenen Verfahren für die MwSt.-Meldung haben werden und jeder Mitgliedsstaat sein eigenes DRR-System entwickeln kann, so dass es kein standardisiertes EU-System geben wird.

II. Weniger lokale MwSt.-Registrierungen durch Ausweitung des One-Stop-Shops (OSS)

Obwohl der One-Stop-Shop (I)OSS bereits heute existiert, wird er schrittweise ausgebaut:

Ab Juli 2028

  • Sollte man in der Lage sein, dies für alle B2C-Verkäufe (sowohl Waren als auch Dienstleistungen) innerhalb der EU zu nutzen (wenn man nicht über eine lokale Mehrwertsteuerregistrierung verfügt);
  • Sollte man in der Lage sein, alle innergemeinschaftlichen Warentransfers (Verbringungen) über diese OSS zu melden;

und gäbe es ein obligatorisches inländisches Reverse-Charge-Verfahren für B2B-Lieferungen durch nicht etablierte Lieferanten, wie wir es bereits in Belgien haben. Im Prinzip sollten diese nicht über die erweiterte OSS gemeldet werden, sondern über ein noch zu entwickelndes DRR-System.

Das Problem ist jedoch, dass man über das erweiterte OSS immer noch keine Mehrwertsteuererstattung beantragen kann.

III. Die Plattform-Wirtschaft

Ab Januar 2030 (optional bereits ab Juli 2028)

  • Für Kurzzeitvermietungen gilt das Prinzip des „deemed suppliers“: Digitale Plattformen, die die Personenbeförderung und Kurzzeitvermietung anbieten, werden für die Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer im Namen von Anbietern verantwortlich sein, die dies nicht selbst tun.
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