Umsatzsteuer in Belgien

Deutsche Unternehmen, die in Belgien Geschäfte machen, haben grundsätzlich immer mit der belgischen Umsatzsteuer (auch BTW oder TVA genannt) zu tun. Dies wirft in der Regel eine Reihe von Fragen auf. Häufig geht es um die richtige Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht, die korrekte Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer an den Fiskus, die hierfür erforderliche Beantragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Führung einer ordnungsgemäßen Umsatzsteuerbuchhaltung und die Aufbewahrung der erforderlichen Umsatzsteuerunterlagen, die Rückerstattung der Umsatzsteuer in Belgien etc. Auch die bloße Verbringung von Waren, die sich in Ihrem Eigentum befinden, in ein Lager in Belgien ist mit umsatzsteuerlichen Pflichten verbunden. Wünschen Sie eine deutschsprachige Umsatzsteuerberatung oder steuerrechtliche Unterstützung durch einen belgischen Steueranwalt oder Steuerberater? Unser Steuerrechtsexperte Thomas Hermie (LL.M.) berät Sie gerne.

Die belgische Umsatzsteuer

Alle von einem Unternehmen erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten Waren unterliegen in Belgien grundsätzlich der Umsatzsteuer (USt). Im deutschsprachigen Teil Belgiens wird die Umsatzsteuer häufig als Mehrwertsteuer bezeichnet. Im flämischen Teil heißt sie belasting over toegevoegde waarde, kurz BTW. Auf Französisch heißt sie taxe sur la valeur ajoutée, kurz TVA.

Diese Steuer wird vom Endverbraucher, in der Regel dem Kunden, zusätzlich zum regulären Preis der Ware erhoben. Es handelt sich also um eine indirekte Steuer. Die Umsatzsteuer hat somit keinen Einfluss auf den Umsatz der Unternehmen, zumindest dann nicht, wenn diese zu 100% vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Normalerweise beträgt die Umsatzsteuer in Belgien 21%. In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, wie z.B. für Lebensmittel, bestimmte Bau- und Renovierungsarbeiten, kurzfristige (Hotel-)Beherbergung, Verpflegung und Bewirtung, Personenbeförderung oder auch bestimmte Energieerzeugnisse, kann ein ermäßigter Steuersatz von z.B. 6 % oder 12 % erhoben werden.

Wer ist in Belgien mehrwertsteuerpflichtig?

Grundsätzlich sind alle in Belgien ansässigen Unternehmen ab dem ersten Euro Umsatz mehrwertsteuerpflichtig. Es gibt jedoch eine Steuerbefreiungsregelung für in Belgien ansässige Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens 25.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer). Diese Unternehmen sind von den meisten Umsatzsteuerpflichten befreit. Darüber hinaus können Unternehmen, auch wenn sie nicht in Belgien ansässig sind und sogar keine ertragsteuerliche Betriebsstätte unterhalten in Belgien, unter bestimmten Umständen in Belgien mehrwertsteuerpflichtig sein. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Steuerfällen hängt die Umsatzsteuerpflicht des Unternehmens in Belgien von den Umständen des Einzelfalls ab. Häufig wird die Steuerschuldnerschaft jedoch vom leistenden Unternehmen auf den in Belgien ansässigen B2B-Kunden (d.h. Unternehmenskunden) verlagert (d.h. Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens). Dies gilt jedoch nicht für Lieferungen an B2C-Privatkunden.

Zu beachten ist auch, dass bei der Beauftragung von nicht belgischen Subunternehmern das Reverse-Charge-Verfahren grundsätzlich nicht angewendet werden kann. Im Bau-, Montage- und Handwerksgewerbe führt dies häufig dazu, dass sich der Hauptauftragnehmer und/oder seine Subunternehmer in Belgien umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen. Dies ist auch häufig bei der Organisation von Veranstaltungen und Seminaren der Fall.

Es ist ratsam, das Bestehen einer eventuellen Umsatzsteuerpflicht durch einen Steuerrechtsexperten überprüfen zu lassen. Ignoriert das ausländische Unternehmen seine Pflichten, riskiert es die Zahlung der hinterzogenen belgischen Umsatzsteuer zuzüglich erheblicher Bußgelder und Zinsen.

Pflichten eines Mehrwertsteuerpflichtigen

Wenn sich ein Unternehmen in Belgien umsatzsteuerlich registrieren lassen muss, hat es eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Neben der Führung einer recht umfangreichen Buchhaltung muss das Unternehmen jährlich eine Übersicht über alle umsatzsteuerpflichtigen Kunden des Unternehmens (die belgische Kundenliste) sowie monatlich oder ggf. vierteljährlich eine Übersicht über die Umsätze des Unternehmens in die anderen EU-Mitgliedstaaten (die Zusammenfassende Meldung) einreichen. Darüber hinaus muss das Unternehmen je nach Jahresumsatz monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuererklärung einreichen.

Rückerstattung oder Berichtigung der Umsatzsteuer

Insbesondere bei grenzüberschreitenden Steuerfällen kommt es häufig vor, dass die Umsatzsteuer irrtümlich nicht oder im falschen Land erhoben wurde. In Belgien gibt es jedoch eine „spontane Regularisierung“. Das bedeutet, dass durch rechtzeitiges Korrigieren und Handeln Umsatzsteuerschäden vermieden oder zumindest begrenzt werden können. Wir verfügen über langjährige Erfahrung und gute Kontakte in diesem Bereich und können Sie hier professionell unterstützen.

Wenn Ihnen belgische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, obwohl Sie keine belgische Umsatzsteuernummer haben, können Sie die gezahlte Umsatzsteuer zurückfordern. Wir helfen Ihnen gerne dabei. Wir prüfen zunächst, ob die Umsatzsteuer erstattet werden kann und helfen Ihnen bei der Antragstellung. Außerdem übernehmen wir die Korrespondenz mit den belgischen Behörden und überwachen alle Fristen. Im Falle einer Nicht-Erstattung können wir auch ein Einspruchsverfahren einleiten.

Optimierung von EU-Importen über Belgien durch eine (besonders vorteilhafte) Importlizenz

Die Einfuhr und Ausfuhr von Waren sind eng mit der Umsatzsteuer verknüpft. In Belgien ist es möglich, eine spezielle Einfuhrlizenz zu beantragen, die es dem Antragsteller ermöglicht, die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in der belgischen Umsatzsteuererklärung anzugeben (anstatt sie an den Zollagenten oder das Zollamt vorzufinanzieren). Die Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer in der Umsatzsteuererklärung zu deklarieren, führt zu einem Cashflow-Vorteil, da die Einfuhrumsatzsteuer nicht vorfinanziert werden muss. Gerne beantragen wir diese Lizenz für Ihr Unternehmen.

Umsatzsteuer Vorbescheid oder administrative Bestätigung

Wenn Sie sich in einer bestimmten Angelegenheit umsatzsteuerlich nicht sicher sind, können Sie bei der belgischen Mehrwertsteuerverwaltung einen Vorbescheid oder eine administrative Bestätigung beantragen und so Rechtssicherheit erlangen. Auch hier können wir Ihnen fachkundige Unterstützung bieten.

Unsere Tätigkeiten im Bereich der Mehrwertsteuer

  • Prüfung der Mehrwertsteuerpflicht in Belgien
  • Beantragung einer belgischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.)
  • Fiskalvertretung
  • Unterstützung bei der Verwaltung einer korrekten MwSt.-Buchhaltung und der MwSt.-Dokumentation
  • Umsatzsteuererklärungen und weitere Compliance (z.B. Intrastat) in Belgien
  • Optimierung der Umsatzsteuer(sätze)
  • Rückerstattung der Umsatzsteuer in Belgien
  • Unterstützung bei der Korrespondenz mit den Finanzbehörden in der jeweiligen Landessprache (siehe auch Steuerstreitigkeiten)
  • Umfassende Beratung in deutscher Sprache zur belgischen Umsatzsteuer

Unser Umsatzsteuer-Team

Grundsätzlich decken wir mit unserem Umsatzsteuer-Team das gesamte Spektrum der indirekten Steuern ab. Zunächst prüfen wir, ob Ihr Unternehmen in Belgien umsatzsteuerpflichtig ist. Ist dies der Fall, bieten wir deutschen Unternehmen einen umfassenden Service rund um die Umsatzsteuer in Belgien: von der Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer über die Erstellung und fristgerechte Abgabe von Umsatzsteuererklärungen bis hin zur Erstellung von Ausgangs- und Eingangskonten nach belgischem Umsatzsteuerrecht.

Eine Besonderheit unseres Teams ist, dass wir mit unseren Mandanten in deutscher Sprache korrespondieren und sie in deutscher Sprache beraten können.

KONTAKT

Sie haben Fragen zur Mehrwertsteuer?

Haben Sie Fragen zur Mehrwertsteuer in Belgien? Zögern Sie nicht, unseren deutschsprachigen Steueranwalt Thomas Hermie zu kontaktieren. Per E-Mail an t.hermie@euregio.law oder telefonisch unter +32 11 29 47 01.