Betriebsstätte in Belgien
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Deutsche Unternehmen sollten bei grenzüberschreitenden Aktivitäten stets das Betriebsstättenrisiko im Auge behalten. Der Begriff „Betriebsstätte“ bezeichnet eine hinreichend dauerhafte Beteiligung eines Unternehmens an der Wirtschaft eines anderen Staates, so dass der Staat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, deren Einkünfte besteuern kann. Der Begriff „Betriebsstätte“ ist auch wichtig, um zu bestimmen, welcher Staat das Recht hat, Steuern auf Löhne und Gehälter von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern zu erheben (siehe auch Einkommensteuer in Belgien).
Der Begriff „Betriebsstätte“ ist in Artikel 5 des OECD-Musterabkommens definiert. Belgien und Deutschland haben diese Bestimmung in ihre Doppelbesteuerungsabkommen übernommen. Im Folgenden werden die wichtigsten Arten von Betriebsstätten dargestellt.
A. Materielle Betriebsstätte
Eine materielle Betriebsstätte liegt vor, wenn Ihr Unternehmen in Belgien über einen physischen Raum verfügt (als Eigentümer, Mieter oder auf andere Weise). Diese Betriebsstätte kann z.B. folgende Formen annehmen: Sitz der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Geschäftssitz, Fabrik, Werkstatt, etc.
B. Vertreterbetriebsstätte
Eine Betriebsstätte in einem anderen Land kann auch dann vorliegen, wenn das Unternehmen in diesem anderen Land einen ständigen Vertreter hat. Für das Vorliegen einer Vertreterbetriebsstätte müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss es sich um eine Person handeln, die nicht als unabhängiger Vertreter gilt, zweitens muss diese Person befugt sein, im Namen des ausländischen Unternehmens Verträge abzuschließen, und drittens muss sie diese Befugnis gewöhnlich ausüben.
C. Bau- oder Montagearbeiten
Schließlich gilt auch der Ort, an dem Bau- oder Montagearbeiten ausgeführt werden, als Betriebsstätte, wenn die Dauer der Arbeiten 12 Monate überschreitet. Bauarbeiten sind ein weit gefasster Begriff und umfassen alle Arbeiten technischer Art, einschließlich Planung und Überwachung. Auch Bauleistungen, die vollständig an einen Subunternehmer vergeben (und von diesem ausgeführt) werden, gelten als eigene Bauleistungen. Beispiele für Bauleistungen sind die Herstellung oder Errichtung eines Bauwerks (z.B. Errichtung eines Gebäudes, Bau von Straßen, Kanälen, Brücken), Montage- und Installationsarbeiten (z.B. Verlegen von Rohrleitungen, Installieren/Montieren von Maschinen in einer Fabrik, Verlegen von Kabeln in einem Gebäude), Reparatur- und Renovierungsarbeiten (z.B. Anstreichen eines Gebäudes, Auswechseln eines Dachs, Auswechseln von Fensterrahmen) und Tiefbauarbeiten (z.B. Verlegen von Rohrleitungen und Kabeln, Aushub- und Baggerarbeiten).
Eine generelle Ausnahme besteht für Tätigkeiten mit vorbereitendem oder unterstützendem Charakter. Diese Tätigkeiten führen dazu, dass trotz Erfüllung der Voraussetzungen keine Betriebsstätte vorliegt. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten der Betriebsstätte einen wesentlichen und bedeutenden Teil der Tätigkeit des Unternehmens ausmachen. Da es sich um eine Beurteilung von Tatsachen handelt, kann die Auslegung je nach Art der ausgeübten Tätigkeit von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich ausfallen.
Körperschaftsteuer in Belgien
Wenn die Aktivitäten Ihres deutschen Unternehmens in Belgien eine Betriebsstätte begründen, wird nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und Deutschland der von der Betriebsstätte erwirtschaftete Gewinn (= belgischer Umsatz abzüglich belgischer Kosten) nach dem belgischen Körperschaftsteuersystem besteuert. Der Körperschaftsteuersatz beträgt grundsätzlich 25 %. Darüber hinaus gibt es in Belgien zahlreiche Anreize, die den Steuersatz weiter reduzieren. Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in Belgien keine gesonderte Gewerbesteuer. Alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Branche, zahlen die gleiche Körperschaftsteuer. Für die Körperschaftsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres eine Steuererklärung abzugeben.
"Belgische Betriebsstätte"
Die nationale Definition einer „Betriebsstätte“ weicht in den meisten Fällen von der Definition in den Doppelbesteuerungsabkommen ab. Das DBA hat jedoch immer Vorrang vor dem nationalen Recht, so dass das DBA bestimmt, welches Land Steuern erheben darf.
Häufig kommt es jedoch zu Situationen, in denen nach belgischem Recht eine Betriebsstätte in Belgien besteht, nach dem DBA jedoch keine Betriebsstätte vorliegt. Da das DBA Vorrang hat, darf Belgien die Einkünfte der „belgischen Betriebsstätte“ nicht besteuern. Das belgische Recht sieht jedoch vor, dass Sie in diesem Fall eine Reihe von administrativen Verpflichtungen erfüllen müssen, wie z.B. die Abgabe einer sog. „Null-Steuererklärung“ bei der Steuer für Nichtansässige.
Sie haben Fragen zum Thema Betriebsstätte?
Fragen Sie sich, ob Ihr Unternehmen eine Betriebsstätte in Belgien hat? Dann zögern Sie nicht, sich mit unserer deutschsprachigen Steueranwältin Sofie Jacobs in Verbindung zu setzen, um dies zu überprüfen. Sie erreichen sie per E-Mail unter s.jacobs@euregio.law oder telefonisch unter +32 11 29 47 01.