Internationales Steuerrecht

Am liebsten befassen wir uns mit grenzübergreifenden Steuerangelegenheiten. Wir erklären Ihnen, in welchem Land Sie Steuern zahlen müssen, welche Umsatzsteuer Sie anwenden sollten und was es sonst steuerrechtlich alles noch zu bedenken gibt. Unsere Kanzlei setzt sich mit diesen Belangen für Sie kritisch und allumfassend auseinander.

Wenn Ihr Unternehmen in verschiedenen Ländern tätig ist, besteht die Gefahr, dass sich verschiedene Länder für die Erhebung von Steuern auf dieselbe Einkünfte für zuständig erklären. Die Frage, in welchem Land Ihr Unternehmen besteuert wird, hängt hauptsächlich von der Art des Verkaufsmodells in Belgien ab. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Belgien und Deutschland ist dabei entscheidend. Das DBA enthält Regelungen für die Zuweisung des Besteuerungsrechts sowie zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Ein wichtiges Beispiel aus der Praxis betrifft die Frage nach dem Vorhandensein einer Betriebsstätte in Belgien. Wenn Ihr deutsches Unternehmen beispielsweise Mitarbeiter in Belgien beschäftigt, dort ein Bauprojekt startet, ein Lagerhaus kauft oder ein Büro mietet, besteht die Gefahr, dass die belgischen Steuerbehörden dies als Betriebsstätte betrachten. Infolgedessen wird Belgien die Einkünfte aus dieser Betriebsstätte besteuern, während die deutschen Steuerbehörden versuchen werden, dasselbe zu tun. Dies würde bedeuten, dass Sie eine doppelte Steuer zahlen müssten, was natürlich vermieden werden soll. Wir können Sie über die Steuergesetzgebung der verschiedenen Länder beraten und sicherstellen, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Falls erforderlich, können wir Sie auch in einem Gerichtsverfahren unterstützen.

Auch bei der Gründung Ihrer belgischen Tochtergesellschaft und bei der Ausarbeitung Ihrer Transfer Pricing Politik können wir Ihnen helfen, die steuerlich günstigste Lösung für Ihre Unternehmensstruktur zu finden. Wenn Sie in Belgien ein Unternehmen kaufen möchten, können wir Sie bei diesem Prozess begleiten und sicherstellen, dass Sie keine steuerlichen Überraschungen erleben. Auch hier gehen Gesellschafts- und Steuerrecht Hand in Hand, da ein Erwerb nur dann steuerlich neutral sein kann, wenn die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Außerdem unterliegt eine Anteilsübernahme (Share Deal) einer völlig anderen Steuerregelung als die Übernahme des zugrunde liegenden Vermögenswerts (Asset Deal).

Dank unseres multidisziplinären Ansatzes können wir außerdem jederzeit unsere Partner aus der Finanzberatung hinzuziehen. Bei Fusionen, Übernahmen und Umstrukturierungen beispielsweise ist es wichtig, dass das Unternehmen richtig bewertet wird, und es stellt sich auch die Frage, wie die Transaktion finanziert werden kann. Hierfür arbeiten wir eng mit einem Finanzberater zusammen, um eine effiziente und kundenorientierte Lösung zu garantieren.

In Bezug auf steuerrechtliche Angelegenheiten in Belgien sind Sie bei uns also an der richtigen Adresse. Ob Umsatz-, Körperschafts- oder Einkommenssteuer, bei uns sind Ihre steuerlichen Fragen in guten Händen. Wenn Ihre Angelegenheit dies erfordert, beraten wir uns mit Ihren deutschen Steuerberatern oder schalten wir einen Spezialisten aus unserem eigenen Netzwerk ein.

Besteuerung von Grenzpendlern zwischen Belgien und Deutschland

Darüber hinaus kann eine Entsendung oder eine grenzüberschreitende Beschäftigung erhebliche steuerliche Auswirkungen für die beteiligten Arbeitnehmer haben. Durch die bilateralen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung soll weitgehend verhindert werden, dass ein Steuerpflichtiger in zwei Staaten für denselben Steuergegenstand mit einer vergleichbaren Steuer doppelt belastet wird.

Für die Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern gilt der Grundsatz, dass Einkünfte nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Es existieren jedoch mehrere Ausnahmen von diesem Grundsatz, die dazu führen, dass der Wohnsitzstaat die Einkünfte besteuern darf. Neben der Sonderreglung für Grenzpendler, ist die 183-Tage-Regelung eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz des Tätigkeitsstaates. Entscheidend für die Errechnung der 183 Tage ist die Anzahl der Aufenthaltstage. Zudem gilt für Belgien die Besonderheit, dass für die Berechnung der Tage übliche Arbeitsunterbrechungen mitgezählt werden. Daraus folgt, dass z.B. Tage wie Samstage, Sonntage, Krankheits- und Urlaubstage, auch wenn sie nicht im Tätigkeitsstaat verbracht werden, mitzuzählen sind, soweit sie auf den Zeitraum der Auslandstätigkeit entfallen.

Werden gleichermaßen aus Deutschland und Belgien Tätigkeitseinkünfte bezogen, so muss in einem ersten Schritt die steuerrechtliche Ansässigkeit ermittelt werden. Die Kriterien für eine steuerrechtliche Ansässigkeit von natürlichen Personen in Belgien sind grundsätzlich erfüllt, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen (z.B. Wohnsitz der Familie) in Belgien befindet. Bei steuerlicher Ansässigkeit in Belgien, unterliegen natürliche Personen mit ihrem Welteinkommen der belgischen Einkommensteuer.

Nichtdestotrotz kann es zu Situationen kommen, in denen Arbeitnehmer in verschiedenen Ländern Steuern zahlen müssen. So kann es sein, dass der Arbeitnehmer auf Grund des Einkommensteuer zahlen muss für die Tage die er in Belgien arbeitet. Es gilt dann eine Lohnsteuerfreistellung für die belgischen Arbeitstage in Deutschland und im Rahmen der deutschen Steuererklärung müssen die auf Belgien entfallenden Einkünfte unter dem sogenannten Progressionsvorbehalt angegeben werden. Die Freistellung wird jedoch nur gewährt, wenn ein Nachweis der Besteuerung in Belgien (z.B. der belgische Steuerbescheid) erbracht wird. Diese Situation wird als Salary Split bezeichnet, was verwaltungstechnisch schwierig sein mag, aber steuerlich interessant sein kann. Wir helfen Ihnen beim administrativen Teil, damit Sie und Ihre internationalen Mitarbeiter in den Genuss der steuerfreundlichen Behandlung des Lohns kommen.

Unsere Fachanwälte für Internationales Steuerrecht

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