-
Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema:

Sofie Jacobs
Steueranwältin
-
Kontakt
- +32 11 29 47 01
- s.jacobs@euregio.law
-
Weitere Veröffentlichungen zu diesem Thema:
- Jährlicher Pauschalbeitrag zu Lasten ausländischer Gesellschaften in Belgien
-
Mehr zu diesem Thema:
- Internationales Steuerrecht
- Betriebsstätte
Bei der Durchführung grenzüberschreitender Tätigkeiten in Belgien sollte Ihr Unternehmen stets das Risiko einer Betriebsstätte im Auge behalten. Die „Betriebsstätte“ ist ein Begriff, der darauf hinweist, dass ein Unternehmen hinreichend dauerhaft an der Wirtschaft eines anderen Staates teilnimmt, weshalb der Staat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, das Einkommen dieser Betriebsstätte besteuern kann.
Das Konzept der „Betriebsstätte“ ist auch wichtig, um zu bestimmen, welcher Staat Steuern auf die Löhne des grenzüberschreitend eingesetzten Personals erheben darf.
Was genau unter einer „Betriebsstätte“ zu verstehen ist, wird in Artikel 5 des belgisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens definiert. Wir werden in diesem Beitrag auf die Arten von Betriebsstätten eingehen, mit denen Ihr Unternehmen konfrontiert sein könnte. Diese sind (i) die materielle Betriebsstätte, (ii) die personelle Betriebsstätte und (iii)) Bau- und Konstruktionsarbeiten.
Anschließend wird (iv) die allgemeine Ausnahme für Tätigkeiten mit vorbereitendem oder helfendem Charakter kürz erläutert. Diese Tätigkeiten führen dazu, dass trotz Erfüllung der Voraussetzungen keine Betriebsstätte vorliegt. Schließlich gehen wir kurz auf (v) die belgische Betriebsstätte ein.
1. Materielle Betriebsstätte
Eine materielle (auch „physische“) Betriebsstätte liegt vor, wenn 3 kumulative Bedingungen erfüllt sind. Man muss (i) über eine feste Niederlassung verfügen, (ii) die ortsfest ist und (iii) über die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Die gebräuchlichsten Beispiele für eine materielle Betriebsstätte sind im belgisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens aufgeführt und umfassen einen Ort der Geschäftsleitung, eine Zweigniederlassung, ein Büro, eine Werkstatt, eine Fabrik oder ein Bergwerk, eine Öl- oder Gasquelle oder einen Steinbruch in einem anderen Land.
2. Vertreterbetriebsstätte
Eine Betriebsstätte in Belgien kann auch vorliegen, wenn Ihr Unternehmen einen ständigen Vertreter in Belgien hat. Damit eine Vertreterbetriebsstätte vorliegt, müssen also drei Bedingungen erfüllt sein. Erstens muss es sich um eine Person handeln, (i) die nicht als unabhängiger Vertreter gilt, zweitens muss diese Person (ii) befugt sein, im Namen des ausländischen Unternehmens Verträge zu schließen, und drittens muss sie (iii) diese Befugnis gewöhnlich ausüben.
Die Frage, ob eine Vertreterbetriebsstätte vorliegt, ist der Frage untergeordnet, ob eine materielle Betriebsstätte vorliegt. Daher muss nur dann geprüft werden, ob eine Vertreterbetriebsstätte vorliegt, wenn die Betriebsstätte, von der aus die Tätigkeiten ausgeübt werden, selbst nicht als materielle Betriebsstätte gilt.
3. Bau- und Konstruktionsarbeiten
Wenn Ihr Unternehmen einen Bauauftrag in Belgien ausführt, stellt sich die Frage der Betriebsstätte für Bauarbeiten. Die Bautätigkeit in Belgien gilt als Betriebsstätte, auch wenn es keine materielle Betriebsstätte in Form eines Büros oder einer Niederlassung gibt.
Eine Betriebsstätte für Bauarbeiten, auch „Ausführung eines Bauwerks“ genannt, liegt vor, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Erstens (i) muss Ihr Unternehmen in Belgien ein Bauwerk ausführen, das aus Bau-, Konstruktions- oder Installationsarbeiten besteht und zweitens (ii) muss die Ausführung dieser Bauarbeiten ein einziges Projekt mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten darstellen.
4. Allgemeiner Ausschluss: vorbereitende oder begleitende Arbeiten
Werden mittels einer materiellen Betriebsstätte oder eines ständigen Vertreters Tätigkeiten mit Vorbereitungs- oder Hilfscharakter ausgeübt, liegt keine Betriebsstätte vor, es sei denn, die Hilfstätigkeiten sind mit den Haupttätigkeiten Ihres Unternehmens identisch. Die entscheidende Frage ist, ob die Tätigkeiten der Betriebsstätte einen wesentlichen und bedeutenden Teil der Tätigkeit Ihres Unternehmens ausmachen.
Es handelt sich also um eine faktische Beurteilung, denn die vorbereitenden oder Hilfstätigkeiten müssen vorbereitend oder unterstützend für die Haupttätigkeiten des Unternehmens sein. Die Auslegung kann daher von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich sein, je nachdem, welche Art von Tätigkeiten sie ausüben.
Das belgisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen nennt als Beispiele für Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten u.a. das Unterhalten einer Niederlassung zur reinen Lagerung, Ausstellung oder Bearbeitung von Waren usw.
5. Belgische Betriebsstätte
Die nationale Definition einer „belgischen Betriebsstätte“ weicht von der Definition im belgisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ab und ist weiter gefasst. Das Doppelbesteuerungsabkommen hat jedoch stets Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht, so dass das belgisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen zu bestimmen hat, welches Land Steuern erheben darf.
Wenn nach belgischem Recht eine Betriebsstätte in Belgien besteht, aber nach dem belgisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen keine Betriebsstätte vorliegt, hat das Doppelbesteuerungsabkommen zwar Vorrang und darf Belgien diese Einkünfte nicht besteuern. Das belgische Recht sieht jedoch vor, dass Sie in diesem Fall eine Reihe von administrativen Verpflichtungen erfüllen müssen, wie z.B. Einreichung einer so genannten „Null-Steuererklärung“ bei der Steuer für Nichtansässige oder die mögliche Einbehaltung der belgischen Lohnsteuer für Mitarbeiter. Diese administrativen Verpflichtungen gelten jedoch nicht in Deutschland.
Sie haben Gesprächsbedarf?
Zögern Sie nicht, Sofie Jacobs zu kontaktieren, wenn Sie Fragen zu einer Betriebsstätte in Belgien haben. Sofie Jacobs steht Ihnen gerne zur Verfügung per E-Mail unter s.jacobs@euregio.law oder telefonisch unter +32 11 29 47 01.
