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Der Pauschalbeitrag zu Lasten der Gesellschaften ist eine wichtige jährliche Verpflichtung für die Gesellschaften. Im Prinzip müssen nicht nur belgische Gesellschaften, sondern auch ausländische Gesellschaften, die in Belgien tätig sind, diesen Gesellschaftsbeitrag zahlen. Deutsche Unternehmen sind sich dessen oft nicht bewusst, was bedeutet, dass sie automatisch der Nationalen Hilfskasse angeschlossen sind und dann plötzlich eine Zahlungsaufforderung für diesen Pauschalbeitrag zu Lasten der Gesellschaften erhalten.
In diesem Artikel erklären wir, was der Gesellschaftsbeitrag ist und welche ausländischen Gesellschaften ihn zahlen müssen.
1. Was ist der Gesellschaftsbeitrag?
Der Pauschalbeitrag zu Lasten der Gesellschaften ist ein jährlicher Sozialversicherungsbeitrag, den die meisten in- und ausländischen Unternehmen zur Unterstützung der Sozialversicherung der Selbständigen entrichten müssen. Damit finanziert der Staat die Renten und Sozialleistungen der Selbständigen. Es ist wichtig zu betonen, dass sich der Gesellschaftsbeitrag von der Körperschaftssteuer unterscheidet, die jährlich auf den Gewinn einer Gesellschaft erhoben wird.
2. Welche ausländischen Gesellschaften müssen den Gesellschaftsbeitrag zahlen?
Grundsätzlich ist jedes ausländische Unternehmen, das der belgischen Steuer für Gebietsfremde (Körperschaftssteuer) unterliegt, verpflichtet, sich einer Sozialversicherungskasse anzuschließen und den jährlichen Pauschalbeitrag zu Lasten der Gesellschaften zu zahlen. Aber wann genau unterliegt eine ausländische Gesellschaft der belgischen Steuer für Nichtansässige (Körperschaftssteuer)?
Eine ausländische Gesellschaft, wie z.B. eine GmbH, unterliegt der Steuer für Nichtansässige (Körperschaftsteuer), wenn sie (i) eine belgische Betriebsstätte hat oder (ii) in Belgien Immobilien besitzt oder ein dingliches Recht daran hat.
In der Praxis führt insbesondere der Begriff der belgischen Betriebsstätte bei ausländischen Unternehmen häufig zu Verwirrung. Dies liegt daran, dass es sich bei der „belgischen Betriebsstätte“ um einen nationalen Begriff handelt, der zwar mit der Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens verwandt ist, aber viel weiter gefasst ist. So gibt es beispielsweise keine Ausnahme für Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten für eine belgische Betriebsstätte, oder eine belgische Betriebsstätte für Bauarbeiten gilt bereits nach 30 Tagen (anstelle der in den Doppelbesteuerungsabkommen üblichen 12 Monate) als vorhanden.
Eine belgische Betriebsstätte hat jedoch nicht dieselben Folgen wie eine Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens. Nur das Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt, welches Land Steuern erheben darf. Nur wenn eine ausländische Gesellschaft eine Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens hat, ist sie grundsätzlich in Belgien steuerpflichtig.
Gibt es keine Betriebsstätte im Sinne des Abkommens, sind in Belgien keine Steuern zu zahlen. Besteht jedoch eine belgische Betriebsstätte, ist das ausländische Unternehmen verpflichtet, in Belgien eine so genannte Nullerklärung abzugeben und im Prinzip den Gesellschaftsbeitrag zu zahlen.
3. Befreiungen
Der Pauschalbeitrag ist ein Pflichtbeitrag zum belgischen Sozialversicherungssystem. In den folgenden Fällen kann ein ausländisches Unternehmen jedoch (vorübergehend) von der Zahlung des Gesellschaftsbeitrags befreit werden:
- Neu gegründete Gesellschaften: Bestimmte Gesellschaftsformen, darunter die GmbH, sind in den ersten drei Jahren nach ihrer Gründung und Eintragung in das ZDU von der Beitragspflicht befreit, sofern alle Geschäftsführer in den 40 Quartalen vor der Gründung der Gesellschaft höchstens 12 Quartale lang dem System für Selbständige in Belgien unterlagen.
- Nicht aktive Gesellschaften: Wenn die Gesellschaft als ruhend betrachtet wird, ist sie ebenfalls vom Gesellschaftsbeitrag befreit. Eine Gesellschaft gilt als ruhend, wenn sie während eines vollen Kalenderjahres keine Tätigkeit in Belgien ausgeübt hat und dies durch eine vom FÖD Finanzen ausgestellte Steuerbescheinigung nachweisen kann.
4. Fazit
Wenn Sie ein ausländisches Unternehmen sind, die in Belgien tätig ist und eine belgische Betriebsstätte hat, müssen Sie sich einer Sozialversicherungskasse anschließen. Das bedeutet, dass Sie jedes Jahr auch den Gesellschaftsbeitrag zahlen müssen. In bestimmten Fällen können Sie sich jedoch befreien lassen. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie sich im Voraus über den Gesellschaftsbeitrag informieren.
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Zögern Sie nicht, Sofie Jacobs zu kontaktieren, wenn Sie Fragen zum Gesellschaftsbeitrag in Belgien haben. Sofie Jacobs steht Ihnen gerne zur Verfügung per E-Mail unter s.jacobs@euregio.law oder telefonisch unter +32 11 29 47 01.