Übernahme eines Unternehmens in Belgien

Wenn Sie die Aktivitäten Ihres Unternehmens auf Belgien ausdehnen möchten, kann der Erwerb eines belgischen Unternehmens interessant sein. Ein solcher Erwerb ist ein umfangreicher Prozess, insbesondere wenn er grenzüberschreitend erfolgt. Wir beraten und unterstützen Unternehmer und Investoren aus dem Ausland bei der Akquisition eines Unternehmens in Belgien – von Beginn des Prozesses an: bei der Erstellung der Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) und der Absichtserklärung (LOI), während der Due-Diligence-Prüfung, bei den Vertragsverhandlungen und dem Vertragsabschluss (Closing) sowie bei Gesprächen nach dem Closing. Unser erfahrenes M&A-Team steht Ihnen während des gesamten Akquisitionsprozesses zur Seite und hat bereits mehrfach bewiesen, dass es Sie bei schnellen und ergebnisorientierten Akquisitionen in Belgien unterstützen kann.

Unser Beratungsspektrum bei Unternehmenskäufen in Belgien umfasst u.a.:

  • steuerliche und rechtliche Beratung
  • Verhandlungsführung und Vertragsgestaltung bei Unternehmenstransaktionen,
    umfassende und ergebnisorientierte steuerliche und rechtliche Due-Diligence-Prüfungen, sowie
  • die Gründung einer belgischen Gesellschaft zum Zwecke des Erwerbs eines Unternehmens in Belgien.

Wir unterstützen unsere Mandanten während des gesamten Akquisitionsprozesses: von der Vorbereitung (NDA, LOI und Due Diligence) über die Verhandlung bis zur Durchführung der Akquisitionsverträge.

Share Deal oder Asset Deal

Ein wichtiger Schritt im Übernahmeprozess ist die Entscheidung zwischen einem Share Deal (Erwerb von Aktien) und einem Asset Deal (Erwerb von Vermögenswerten).

Beim Share Deal werden Anteile an einem Unternehmen erworben, d.h. das gesamte Unternehmen mit all seinen Aktiva und Passiva. Lizenzen, Darlehen, Verträge und Verbindlichkeiten bleiben erhalten, weshalb eine gründliche Due-Diligence-Prüfung erforderlich ist.

Im Gegensatz dazu übernehmen Sie bei einem Asset Deal nur einen bestimmten Teil des Unternehmens, beispielsweise Maschinen, Gebäude oder eine ganze Geschäftsabteilung. Hier ist es wichtig, dass die zu übernehmenden Aktiva und Passiva im Übernahmevertrag klar beschrieben sind.

In der Praxis wird in der Regel ein Asset Deal einem Share Deal vorgezogen, da dieser im Allgemeinen weniger komplex ist. Ein Asset Deal wird nur dann bevorzugt, wenn sich das Zielunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet (Distressed M&A) oder wenn nur ein bestimmter Unternehmenszweig erworben werden soll. Ein Asset Deal ist nämlich in der Regel komplexer, hat weitreichende steuerliche Auswirkungen und erfordert häufig die Mitwirkung Dritter.

Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement)

In der Vorbereitungsphase einer Übernahme lernen sich die Parteien zunächst kennen und sondieren, ob eine Transaktion machbar und wünschenswert ist. Dabei werden auch sensible Informationen, beispielsweise das erfolgreiche Geschäftsmodell, offengelegt. Um zu verhindern, dass ein potenzieller Käufer die Verhandlungen abbricht und mit diesen Informationen davonkommt, ist es wichtig, rechtzeitig vor Beginn des Informationsaustauschs und der Verhandlungen eine Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) zu schließen.

Diese regelt, wofür die Informationen verwendet werden dürfen und welche Folgen ein Verstoß gegen die Bedingungen hat (z. B. Schadensersatz), wodurch die Vertraulichkeit gewährleistet wird. Möglicherweise enthält die Geheimhaltungsvereinbarung auch bereits eine Exklusivitätsklausel oder ein Ablehnungsverbot.

Absichtserklärung (LOI)

Wenn die ersten Gespräche und der Informationsaustausch darauf hindeuten, dass Sie als potenzieller Erwerber am Erwerb des Zielunternehmens interessiert sind, können die Parteien eine Absichtserklärung (LOI) abschließen. Diese ist auch als Memorandum of Understanding (MOU) bekannt.

Eine Absichtserklärung dient der Vorbereitung des endgültigen Übernahmevertrags und legt die Absichten von Käufer und Verkäufer bezüglich der Übernahme fest. In der Regel enthält sie die wichtigsten Modalitäten der Transaktion (Key Terms, z.B. den Preismechanismus) sowie den weiteren Verlauf und den Zeitplan der Due Diligence und der Verhandlungen. Sie und der Verkäufer entscheiden, inwieweit die Vereinbarung verbindlich ist. Diese Vereinbarung stärkt das Vertrauen, dass beide Parteien ernsthaft verhandeln wollen, und schafft in der Regel zusätzliche Vertraulichkeit.

Due Diligence in Belgien

Bei jeder Übertragung ist eine Voruntersuchung (die sogenannte Due Diligence) unerlässlich, insbesondere für den potenziellen Erwerber. Dieser möchte selbstverständlich Informationen zur finanziellen, rechtlichen und steuerlichen Lage des Unternehmens, zu möglichen Forderungen aus der Vergangenheit, zu den Aussichten, zur Rechtslage bei laufenden Verträgen und Arbeitsverträgen, zum geistigen Eigentum und zum Schutz personenbezogener Daten erhalten.

Auf der Grundlage eines Due-Diligence-Fragebogens stellt der Verkäufer die wichtigsten Informationen in einem virtuellen „Datenraum” zur Verfügung. Mithilfe dieser Informationen können Sie das Zielobjekt besser verstehen und die damit verbundenen Risiken und Chancen analysieren.

Die Due-Diligence-Prüfung hilft Ihnen als potenziellem Erwerber, den Wert des Unternehmens und die Risiken einzuschätzen. Zudem stellt sie sicher, dass Sie genau wissen, was Sie erwerben, und dass die erforderlichen Sicherheiten und Garantien im Übernahmevertrag festgelegt sind.

Bewertung des Ziels

Beim Erwerb eines Unternehmens steht oft der Kaufpreis im Vordergrund. Für die konkrete Bewertung eines Unternehmens gibt es verschiedene Methoden. In der Praxis wird beispielsweise häufig die Multiplikator-Methode angewandt, bei der der Unternehmenswert durch Multiplikation einer Finanzkennzahl (wie Umsatz, EBIT oder EBITDA) mit einem Marktmultiplikator ermittelt wird. Eine andere Methode besteht darin, den Shareholder Value als Ausgangspunkt zu nehmen und den Unternehmenswert um die Nettoliquidität/-verschuldung zu bereinigen.

Als Nächstes ist es wichtig, den Zeitpunkt zu vereinbaren, zu dem die Bewertung durchgeführt und somit der Preis bestimmt wird. In der Akquisitionspraxis gibt es zwei gängige Methoden zur Festlegung dieses Zeitpunkts:

  • Locked-Box-Methode: Der endgültige Kaufpreis wird auf der Grundlage einer historischen Bilanz des Unternehmens und somit auf Basis seiner finanziellen Situation zu einem Zeitpunkt vor dem Closing ermittelt. Bei dieser Methode ist es sehr wichtig, festzulegen, welche Entnahmen aus dem Zielunternehmen bis zum Zeitpunkt des Closings erlaubt sind und welche nicht (erlaubte und verbotene Entnahmen).
  • Schlussbilanzmethode: Der Preis wird auf der Grundlage der Bilanz zum Abschlussstichtag ermittelt. Da es am Abschlusstag noch keine endgültige Bilanz gibt, wird der Preis auf der Grundlage der neuesten Zahlen und einer Schätzung der Situation an diesem Tag ermittelt. Der endgültige Kaufpreis wird erst nach dem Closing auf der Grundlage einer innerhalb weniger Monate nach der Transaktion erstellten Schlussbilanz festgelegt.

Übernahmevereinbarung

Bei einem Aktiengeschäft folgt die Vereinbarung in der Regel einem standardisierten Muster. Darin werden die beteiligten Parteien, die Anzahl der zu übertragenden Aktien, der Preis, die Zahlungsweise, Garantien und Sicherheiten sowie der Zeitpunkt der Übertragung festgelegt. Oft werden auch Verpflichtungen für die Zeit nach dem Abschluss und allgemeine Bestimmungen aufgenommen.

Zusicherungen und Garantien

Ein wichtiges Element ist, dass Sie auf der Grundlage der Ergebnisse der Due-Diligence-Prüfung ausreichende Sicherheitsvorkehrungen und Garantien vorsehen. Dies bietet Schutz vor unerwarteten Problemen nach dem Erwerb. Schließlich verpflichten diese Sicherheiten und Garantien den Verkäufer, seine Geschäftstätigkeit transparent zu machen und dafür zu sorgen, dass seine Angaben korrekt sind. In der Regel werden Garantien und Zusicherungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den Anteilen, die Richtigkeit der vorgelegten Zahlen, das geistige Eigentum, Versicherungen, Steuern, anhängige Rechtsstreitigkeiten usw. aufgenommen.

Haftung und Risikoverteilung

Grundsätzlich haftet der Verkäufer für falsche Angaben (unvollständig oder irreführend). Diese Haftung ist häufig auf einen bestimmten Prozentsatz des Verkaufspreises begrenzt. In der Regel ist auch eine De-minimis-Klausel vorgesehen, die besagt, dass der Verkäufer nur für Schäden oberhalb einer bestimmten Schwelle haftet. In diesem Zusammenhang ist es ratsam, stets ein klares Verfahren und klare Fristen festzulegen, damit die Parteien genau wissen, woran sie sind. Bei Steuer- und Sozialschulden ist es unerlässlich, die gesetzlichen Verjährungsfristen ausdrücklich zu erwähnen.

Zahlungsmodalitäten

Neben der Festlegung des Kaufpreises für das Zielunternehmen ist es wichtig, dass sich die Parteien auf die konkreten Zahlungsmodalitäten einigen. So können die Parteien beispielsweise vereinbaren, dass der Kaufpreis beim Closing in voller Höhe gezahlt wird, oder dass ein Teil der Zahlung aufgeschoben oder blockiert wird. In vielen Fällen einigen sich die Parteien auf ein Verkäuferdarlehen, eine Gewinnbeteiligung oder eine Einzahlung auf ein Treuhandkonto.

Ein Verkäuferdarlehen ist ein Mechanismus, durch den die Zahlung eines Teils des Kaufpreises aufgeschoben wird. Ein Verkäuferdarlehen schafft nicht nur Vertrauen bei der Bank, sondern dient auch als Sicherheit für Zusicherungen und Garantien des Verkäufers.

Wenn die künftige Leistung des Zielunternehmens ungewiss ist und die Preiserwartungen von Käufer und Verkäufer auseinandergehen, können sich die Parteien für eine Earn-out-Vereinbarung entscheiden. Dabei wird der Kaufpreis teilweise aufgeschoben und von der künftigen Leistung des Unternehmens abhängig gemacht.

Als Sicherheit für die Garantien des Verkäufers oder für eine spätere Neuberechnung des Kaufpreises auf Grundlage der Schlussrechnungsmethode können sich die Parteien auch dafür entscheiden, einen Teil des Kaufpreises auf einem Sonderkonto zu hinterlegen, das für eine bestimmte Zeit gesperrt ist (Treuhandkonto). Dabei ist es sehr wichtig, die Bedingungen, unter denen der gesperrte Betrag freigegeben werden kann, klar zu formulieren.

"Signing" und "Closing"

Nach Abschluss der Verhandlungen wird der Kaufvertrag unterzeichnet (Signing). Dies erfolgt durch die dazu befugten Personen oder durch von den Unterschriftsberechtigten bevollmächtigte Vertreter. Zwischen der Unterzeichnung des Kaufvertrags und der tatsächlichen Übertragung des Zielobjekts (Closing) liegt oft eine gewisse Zeitspanne. Um Sie in dieser Zeit zu schützen, ist es sinnvoll, bestimmte Verpflichtungen für den Verkäufer festzulegen. Dazu zählen beispielsweise die Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Einholung der Zustimmung zu wichtigen Entscheidungen.

Das Closing findet statt, wenn alle aufschiebenden Bedingungen erfüllt sind (z.B. Einholung der erforderlichen Genehmigungen) und der Kaufpreis bezahlt ist. Das Eigentum wird offiziell übertragen und in das Aktienregister eingetragen. Ein Share Deal unterliegt keinen besonderen Formvorschriften und muss daher nicht vor einem Notar beurkundet werden.

Ein Übernahmevertrag kann auch Verpflichtungen für die Zeit nach dem Abschluss enthalten. Ein Beispiel hierfür ist die Earn-Out-Klausel, bei der ein Teil des Kaufpreises von der künftigen Leistung des Unternehmens über einen bestimmten Zeitraum nach der Übertragung der Anteile abhängt. Ein weiteres Beispiel sind Haftungsklauseln für den Fall, dass sich bestimmte Aussagen im Nachhinein als falsch erweisen. Darüber hinaus kann es sein, dass nach der Übernahme ein Wechsel in der Geschäftsführung ansteht oder dass Sie Vereinbarungen, Vergütungsstrukturen oder andere Angelegenheiten innerhalb der Gruppe harmonisieren möchten. Auch hierbei können wir Sie unterstützen.

Bei der Übernahme eines belgischen Unternehmens können sich unsere deutschen Mandanten auf die Unterstützung eines Teams von Anwälten verlassen, die auf verschiedene Rechtsgebiete wie Gesellschafts-, Handels-, Arbeits- und Steuerrecht spezialisiert sind. Wir sorgen für Klarheit über die rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Auswirkungen der geplanten Transaktion, indem wir eine gründliche Due-Diligence-Prüfung durchführen. Zudem unterstützen wir Sie bei der Ausarbeitung von Verträgen, beispielsweise von NDAs (Geheimhaltungsvereinbarungen), Übernahmeverträgen und Earn-Out-Klauseln.

Kontakt

Sie haben Fragen?

Sie haben Fragen zur Unternehmensübernahme (M&A) in Belgien? Zögern Sie nicht, unser M&A-Team unter der Leitung von Marco Wirtz zu kontaktieren. Per E-Mail an m.wirtz@euregio.law oder telefonisch unter +32 11 29 47 01.