Mehrwertsteuer Belgien 2025: Neue MwSt.-Regelungen für Unternehmen

Thomas Hermie
Steueranwalt

Ab 2025 Änderungen bestimmter belgischer MwSt.-Verpflichtungen wegen Modernisierung der 'MwSt.-Kette'

Durch den am 23. Oktober 2024 veröffentlichten Königlichen Erlass treten in Belgien ab dem 1. Januar 2025 die folgenden neuen MwSt.-Vorschriften und -Verfahren in Kraft:

Abgabe Mehrwertsteuer-Erklärung in Belgien ab 2025

  • Die Abgabefrist für periodische MwSt.-Erklärungen und zusammenfassende Meldungen sowie die entsprechende Zahlungsfrist wird für vierteljährlich Erklärende um 5 Tage auf den 25. des auf das betreffende Quartal folgenden Monats verlängert. Für Steuerpflichtige, die monatlich erklären, ändert sich nichts (Abgabe- und Zahlungsfrist bleibt der 20. des Folgemonats).
 
  • Alle Steuerpflichtigen, die monatlich erklären, können die Mehrwertsteuerguthaben nun automatisch monatlich zurückfordern (es ist keine besondere Genehmigung mehr erforderlich).
 

Antrag auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer in Belgien

  • Anträge auf Rückerstattung eines Mehrwertsteuerguthabens müssen jetzt sofort über die Mehrwertsteuererklärung gestellt werden, aus der das Mehrwertsteuerguthaben resultierte. Geschieht dies nicht sofort, wird das Mehrwertsteuerguthaben auf dem sogenannten ‚Provisionskonto Mehrwertsteuer‘ verbucht (siehe nächster Punkt). Diese Eintragung wird eine zusätzliche Mehrwertsteuerprüfung durch die Mehrwertsteuerverwaltung auslösen. In Zukunft können also sowohl der Erstattungsantrag als auch die Eintragung auf dem Provisionskonto eine Mehrwertsteuerprüfung auslösen.
 
  • Das derzeitige sogenannte Kontokorrent und Sonderkonto im Falle von verspäteten Erklärungen und Nichtzahlung von Mehrwertsteuerschulden zur Verwaltung von Zahlungen, Erstattungen, Schulden und Guthaben wird ab 1. Mai 2025 durch das neue ‚Provisionskonto Mehrwertsteuer‘ ersetzt. Über dieses Konto können Mehrwertsteuerguthaben, die nicht sofort über die Mehrwertsteuererklärung zurückgefordert wurden, später zurückgefordert oder zur Begleichung von Mehrwertsteuerschulden verwendet werden.
 

Strafe bei nicht fristgerechter Zahlung oder Meldung der MwSt. in Belgien

  • Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer werden die Mehrwertsteuerbehörden schneller und strenger eine verhältnismäßige Geldstrafe (bis zu 15% der Mehrwertsteuer) verhängen. Künftig wird dem Steuerzahler nicht mehr vorab eine Zahlungserinnerung zugesandt. Außerdem wird das Bußgeld für die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe der periodischen Steuererklärungen mit einem Faktor von 2,5 bis 10 multipliziert, je nach der Anzahl der Verstöße derselben Art in den vorangegangenen 4 Jahren.
 
  • Bei (anhaltender) Verspätung oder Nichtabgabe von MwSt.-Erklärungen erstellt die Verwaltung nach einer Frist von 3 Monaten eine Ersatzerklärung. Diese Ersatzerklärung führt zu einer Mehrwertsteuerschuld in Höhe des höchsten geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags aus den Mehrwertsteuererklärungen der vorangegangenen 12 Monate, mindestens jedoch in Höhe von 2.100 EUR Mehrwertsteuer. Der Steuerzahler hat dann 1 Monat Zeit, dies anzufechten, indem er seine periodische Mehrwertsteuererklärung einreicht. Tut er dies nicht, wird die Ersatzerklärung endgültig und kann diese nur noch durch einen Verwaltungswiderspruch oder eine Klage angefochten werden.
 
  • Es wird eine gesetzliche Antwortfrist für die Beantwortung von Auskunftsersuchen eingeführt. Diese Antwortfrist beträgt im Prinzip 1 Monat ab dem 3. Arbeitstag nach der Übermittlung des Auskunftsersuchens, in einigen Fällen sogar nur 10 Tage (z. B. bei einer Erstattungsprüfung).
 
  • Ab 2025 können Steuerzahler ihre Mehrwertsteuerschulden auch per Lastschriftverfahren begleichen.
 
  • Korrekturen früherer wesentlicher Fehler (z. B. vergessene oder falsch gemeldete Rechnungen, ein zu hoher Vorsteuerabzug usw.) können nur noch vor Ablauf der eigentlichen Abgabefrist (d. h. dem 20. oder 25. Tag des Folgemonats) oder in der erstfolgenden MwSt.-Erklärung nach Feststellung des Fehlers vorgenommen werden. Es ist daher nicht mehr möglich, nach der gesetzlichen Abgabefrist eine Ersatz-Mehrwertsteuererklärung für die Vergangenheit abzugeben.
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