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Weitere Veröffentlichungen zu diesem Thema:
- Mehrwertsteuer Belgien 2025: Neue MwSt.-Regelungen für Unternehmen
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Mehr zu diesem Thema:
- Steuerrecht in Belgien
- Umsatzsteuer
- Einkommenssteuer
EU-weite Ausweitung der Kleinunternehmer-regelung ab dem 1. Januar 2025
Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich die Mehrwertsteuerbefreiungsregelung für sogenannte Kleinunternehmen. Ab dann wird diese Regelung grenzüberschreitend ausgeweitet, von einer streng national begrenzten zu einer EU-weiten (fakultativen) Befreiungsregelung.
Ab diesem Zeitpunkt können belgische Unternehmen mit begrenztem Umsatz ihre Tätigkeiten auch in anderen EU-Mitgliedstaaten mehrwertsteuerfrei ausüben. Das hat auch zur Folge, dass keine lokale Mehrwertsteuernummer und Abgabe einer lokalen Mehrwertsteuererklärung erforderlich sind. Umgekehrt können auch ausländische Unternehmen mit Sitz in der EU ihre Tätigkeiten in Belgien ausüben, ohne belgische Mehrwertsteuer zu erheben, sodass eine Mehrwertsteuerregistrierung in Belgien vermieden wird. Unternehmen, die nicht in Belgien ansässig sind, können nach wie vor nicht von dieser Steuerbefreiung profitieren (selbst wenn sie eine Betriebsstätte in einem EU-Mitgliedstaat haben, ist dies nicht ausreichend).
Nationale Mehrwertsteuer-befreiung in Belgien bis 31.12.2024
Bis Ende 2024 können Unternehmen die Mehrwertsteuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmen nur in dem EU-Mitgliedstaat anwenden, in dem sie ansässig sind. Belgische Unternehmen können Umsätze, die in Belgien grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig sind, von der Mehrwertsteuer befreien, sofern ihr Jahresumsatz nicht mehr als 25.000 Euro beträgt. Bei der Beurteilung, ob dieser Schwellenwert überschritten wird, müssen auch bestimmte mehrwertsteuerbefreite Umsätze berücksichtigt werden, z. B. steuerbefreite Immobilienvermietungen, steuerbefreite Ausfuhr- und innergemeinschaftliche Lieferungen sowie bestimmte Versicherungs- und Finanzhandlungen.
Sofern es sich dafür entschieden hat, muss das Unternehmen keine Mehrwertsteuer berechnen und keine periodischen Mehrwertsteuererklärungen in Belgien einreichen, sondern nur eine jährliche Kundenliste. Logischerweise kann es die Mehrwertsteuer auf seine Einkäufe nicht geltend machen. Organschaften, also Unternehmen, die im Immobiliensektor (inkl. Vermietung), im Gaststättengewerbe oder im Abfallsektor tätig sind, können nie dafür optieren.
Ab 01.01.2025: EU-weite Mehrwertsteuer-befreiung möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Einhaltung doppelte Umsatzschwelle
Ab 2025 kann man also auch in anderen EU-Mitgliedstaaten als dem der Niederlassung in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen kommen, sofern man eine doppelte Jahresumsatzschwelle nicht überschreitet:
- Man bleibt unter dem lokalen Schwellenwert im Niederlassungsmitgliedstaat (die europäischen Vorschriften erlauben einen nationalen Schwellenwert von bis zu 85.000 EUR – Belgien hat diesen Schwellenwert national auf 25.000 EUR festgelegt, was dem derzeitigen Schwellenwert für die bestehende nationale Befreiungsregelung entspricht). Für ausländische Unternehmen gilt derselbe Schwellenwert wie für Unternehmen mit Sitz in dem betreffenden Land. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei einer geringfügigen Überschreitung des nationalen Schwellenwerts die Befreiungsregelung noch bis zum Ende des Kalenderjahres gilt. Belgien lässt zu, dass die Regelung bis zum Ende des Kalenderjahres für eine maximale Überschreitung von 10 % von 25.000 EUR weiter gilt. Wenn man auch diese 10 % überschreitet, verliert das Unternehmen sofort die Befreiungsregelung.
- Darüber hinaus muss man unter dem EU-Gesamtschwellenwert bleiben, der einen EU-weiten Höchstumsatz von 100.000 EUR erlaubt. Hier ist keine Toleranz möglich. Ein Überschreiten dieser Schwelle führt zum sofortigen Verlust der grenzüberschreitenden Befreiungsregelung.
Um die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen zu können, ist es nicht erforderlich, die Steuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmen im Mitgliedstaat der Niederlassung zu nutzen. Man kann also im Niederlassungsmitgliedstaat unter die normale Mehrwertsteuerregelung fallen, sich aber im Ausland für die Befreiungsregelung entscheiden. Daher muss im Ausland nur die oben erwähnte doppelte Schwelle berücksichtigt werden.
Beachten Sie, dass diese doppelte Schwelle nicht gilt, wenn Sie die (bereits bestehende) Steuerbefreiung im Niederlassungsmitgliedstaat in Anspruch nehmen wollen. Belgische Unternehmen, die die Steuerbefreiung nur in Belgien in Anspruch nehmen wollen, müssen nur die belgische Umsatzschwelle von 25.000 EUR berücksichtigen.
2. Vorheriger Antrag
Um die nationale Steuerbefreiung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen zu können, aber auch zur Anwendung dieser in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Belgien, müssen Sie dieses vorab bei der belgischen Mehrwertsteuerverwaltung beantragen. Im Antrag geben Sie an, in welchen EU-Mitgliedstaaten Sie die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen möchten, und müssen nachweisen, dass Sie die Bedingungen erfüllen. Infolgedessen wird die belgische Mehrwertsteuernummer um den Zusatz „EX“ erweitert (BE 0123.456.789 EX). Andererseits müssen ausländische Unternehmen, die die Steuerbefreiungsregelung in Belgien in Anspruch nehmen möchten, die Mehrwertsteuerverwaltung in ihrer Heimat vorab darüber informieren. Das ausländische Kleinunternehmen muss keine belgische Mehrwertsteuernummer beantragen, aber es muss den Zusatz ‚EX‘ erhalten und verwenden.
3. Meldungen
Um die Regelung in anderen EU-Ländern anwenden zu können, muss spätestens am Ende des Monats, der auf jedes Quartal folgt, eine MwSt.-Erklärung eingereicht werden, in dem der Umsatz in Belgien und in jedem anderen EU-Mitgliedstaat gemeldet wird (einschließlich eines „Null“ Umsatzes). Vergisst man dieses, entfällt grundsätzlich die Anwendung der grenzüberschreitenden Steuerbefreiungsregelung.
Belgische Kleinunternehmen müssen auch weiterhin eine jährliche Kundenliste einreichen. Ab 2025 muss diese jährliche Kundenliste auch den gesamten Umsatz enthalten, d. h. nicht nur die Verkäufe an Kunden mit einer MwSt.-Nummer.
Fahrzeuge, die im Ausland (z.B. Deutschland) zugelassen sind und in Belgien nicht länger als einen Monat genutzt werden, sind von der Zulassungspflicht in Belgien befreit.
Ausnahmen gelten auch für Studierende, die ein Fahrzeug mit ausländischem (z.B. deutschem) Kennzeichen nutzen möchten.
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