Die belgische Prozessführung unterscheidet sich in vielen Punkten von der deutschen. Regelmäßig vertreten wir bei grenzüberschreitenden Konflikten deutsche Mandanten vor belgischen Gerichten. Unsere deutschsprachigen Anwälte erklären Ihnen gerne die Unterschiede zwischen deutschem und belgischem Prozessrecht.
Obwohl der Schwerpunkt unserer Kanzlei auf der Entwicklung von Geschäftsstrategien liegt, vertreten wir auch deutsche Mandanten vor belgischen Gerichten. Grenzüberschreitende Geschäfte werden nämlich leider manchmal von grenzüberschreitenden Konflikten begleitet. Als deutscher Unternehmer könnten Sie beispielsweise mit Kunden in Belgien konfrontiert werden, die Ihre Rechnungen nicht pünktlich bezahlen.
Oft ist es ratsam, schon bei der außergerichtlichen Einziehung einer Forderung in Belgien einen belgischen Rechtsanwalt einzuschalten. Wir setzen den belgischen Schuldner in der Regel durch eine letzte Mahnung in Verzug. Sollte der Schuldner auch nach Abmahnung der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, bleibt nur der Rechtsweg zu den belgischen Gerichten. Wir leiten dann das gerichtliche Verfahren ein bzw. kümmern uns um sonstige gegebenenfalls notwendig werdende Schritte.
Wir können grundsätzlich in ganz Belgien vor Gericht auftreten. Prozesssprache in Belgien ist Niederländisch oder Französisch. Eine Ausnahme besteht im Gerichtsbezirk Eupen. Hier ist grundsätzlich Deutsch die Verfahrenssprache. Wir sprechen alle Landessprachen, sodass wir Sie in ganz Belgien vor Gericht vertreten können.
Internationale Zuständigkeit des belgischen Gerichts
Die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung muss vor dem jeweils zuständigen Gericht erfolgen. Die internationale Zuständigkeit legt den Staat fest, in dem ein Gericht zuständig ist. Ob ein belgisches Gericht in einer Streitsache international zuständig ist, richtet sich – soweit keine vertragliche Gerichtsstandvereinbarung getroffen ist – bei Zivil- und Handelsrechtstreitigkeiten zwischen deutschen und belgischen Parteien nach den Vorschriften der EuGVO.
Bei Streitigkeiten mit Auslandsbezug ist grundsätzlich der allgemeine Gerichtsstand am Sitz des Beklagten begründet. Ein Gläubiger mit Wohnsitz in Deutschland hat entsprechend dieser Vorschrift eine Person oder ein Unternehmen mit Sitz in Belgien vor einem belgischen Gericht zu verklagen.
Neben dem allgemeinen Gerichtsstand sind in der EuGVO besondere Zuständigkeiten geregelt. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Anspruch aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bildet. In diesem Fall ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Für den Verkauf beweglicher Sachen ist dies der Ort, an dem sie geliefert worden sind oder nach dem Vertrag hätten geliefert werden müssen. Für die Erbringung von Dienstleistungen ist es der Ort, an dem sie erbracht worden sind oder nach dem Vertrag hätten erbracht werden müssen.
Daneben enthält die EuGVO einige ausschließliche Zuständigkeiten, die den allgemeinen und besonderen Gerichtsstand verdrängen.
Zuständigkeit innerhalb Belgiens
Ergeben die Vorschriften bezüglich der internationalen Zuständigkeit, dass ein belgisches Gericht zuständig ist, bleibt die sachliche und örtliche Zuständigkeit innerhalb Belgiens zu klären. Die richtet sich nach dem belgischen Gerichtsgesetzbuch (Code Judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).
Es gibt mehrere Gerichte und Gerichtshöfe in Belgien:
Erste Instanz
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- Gericht Erster Instanz (Tribunal de première instance / Rechtbank van eerste aanleg)
- Friedensgericht (Juge de paix / Vrederechter)
- Unternehmensgericht (Tribunal de l‘entreprise / Ondernemingsrechtbank)
- Arbeitsgericht (Tribunal du travail / Arbeidsrechtbank)
- Polizeigericht (Tribunal de police / Politierechtbank)
Berufung
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- Appellationshof (Cour d’appel / Hof van beroep)
- Arbeitsgerichtshof (Cour du travail / Arbeidshof)
Revision
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- Kassationshof (Cour de cassation / Hof van Cassatie)
Die örtliche Zuständigkeit eines belgischen Gerichts richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Schuldners oder der Niederlassung einer juristischen Person als Schuldner. Der Kläger kann sich wahlweise aber auch z.B. für den Ort entscheiden, an dem die Verbindlichkeiten entstanden sind oder zu erfüllen sind.