Unternehmen, die Produkte in Belgien herstellen oder nach Belgien importieren, müssen gesetzliche Verpflichtungen in Bezug auf Verpackung und Recycling erfüllen. Die Pflichten reichen von der Verpackungsmeldung und dem Informieren von belgischen Behörden über die Rücknahme und Müllverwertung bis hin zur Erstellung von Präventionsplänen zur Vermeidung von Müll. Kollektive Sammelsysteme übernehmen alle Verpflichtungen in Belgien gegen Zahlung von Umweltbeiträgen. Wer diese Verpflichtungen nicht einhält, riskiert empfindliche Strafen und Bußgelder.
Wer muss in Belgien eine Verpackungsmeldung einreichen?
Grundsätzlich gilt nach belgischem Recht die Pflicht zur Verpackungsmeldung sowohl für Hersteller als auch Importeure von bestimmten Produkten. In den meisten Fällen sind dies belgische Unternehmen. Unter Umständen, können aber auch deutsche Unternehmen verpflichtet sein, Verpackungsmeldungen in Belgien einzureichen, wenn sie in einem bestimmten Maß auf dem belgischen Markt aktiv sind. Mehr Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt zur Verpackungsverantwortlichkeit. Sofern Ware verpackt bleibt und lediglich durch Belgien befördert oder dort gelagert wird, besteht keine Pflicht zur Verpackungsmeldung in Belgien.
Welche Verpackungsarten müssen in Belgien gemeldet werden?
Es gibt vier Arten von Verpackungen, für die in Belgien eine Pflicht zur Verpackungsmeldung besteht:
- Erstverpackung oder Verkaufsverpackung: Jede Verpackung, die dem Endkunden am Verkaufsort als Verkaufseinheit angeboten wird. Beispiel: Flasche eines Getränks.
- Zweitverpackung oder Umverpackung: Jede Verpackung, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten (Erstverpackungen) enthält, die in der Verkaufsstelle zusammen an den Endverbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen. Diese Verpackungen können von der Ware entfernt werden, ohne dass die Eigenschaften der Ware beeinträchtigt werden. Beispiel: Kunststoffverpackung eines Sechserpacks von Flaschen.
- Drittverpackung oder Transportverpackung: Jede Verpackung, die die Handhabung und den Transport mehrerer Verkaufseinheiten oder Umverpackungen so erleichtert, dass ein direkter Kontakt und Transportschäden vermieden werden. Behälter für den Straßen-, Schienen-, See- oder Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung. Beispiel: Holzpalette
- Serviceverpackung: Jede Erst-, Zweit- oder Drittverpackung, die am Ort der Abgabe von Waren oder Dienstleistungen an den Verbraucher verwendet wird, sowie jede gleichartige Verpackung, die in gleicher Weise verwendet wird. Beispiel: Papiertüte bei Lebensmitteln