Verpackungsmeldung und Umweltbeitrag in Belgien

Unternehmen, die Produkte in Belgien herstellen oder nach Belgien importieren, müssen gesetzliche Verpflichtungen in Bezug auf Verpackung und Recycling erfüllen. Die Pflichten reichen von der Verpackungsmeldung und dem Informieren von belgischen Behörden über die Rücknahme und Müllverwertung bis hin zur Erstellung von Präventionsplänen zur Vermeidung von Müll. Kollektive Sammelsysteme übernehmen alle Verpflichtungen in Belgien gegen Zahlung von Umweltbeiträgen. Wer diese Verpflichtungen nicht einhält, riskiert empfindliche Strafen und Bußgelder.

Wer muss in Belgien eine Verpackungsmeldung einreichen?

Grundsätzlich gilt nach belgischem Recht die Pflicht zur Verpackungsmeldung sowohl für Hersteller als auch Importeure von bestimmten Produkten. In den meisten Fällen sind dies belgische Unternehmen. Unter Umständen, können aber auch deutsche Unternehmen verpflichtet sein, Verpackungsmeldungen in Belgien einzureichen, wenn sie in einem bestimmten Maß auf dem belgischen Markt aktiv sind. Mehr Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt zur Verpackungsverantwortlichkeit. Sofern Ware verpackt bleibt und lediglich durch Belgien befördert oder dort gelagert wird, besteht keine Pflicht zur Verpackungsmeldung in Belgien.

Welche Verpackungsarten müssen in Belgien gemeldet werden?

Es gibt vier Arten von Verpackungen, für die in Belgien eine Pflicht zur Verpackungsmeldung besteht:

  • Erstverpackung oder Verkaufsverpackung: Jede Verpackung, die dem Endkunden am Verkaufsort als Verkaufseinheit angeboten wird. Beispiel: Flasche eines Getränks.
  • Zweitverpackung oder Umverpackung: Jede Verpackung, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten (Erstverpackungen) enthält, die in der Verkaufsstelle zusammen an den Endverbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen. Diese Verpackungen können von der Ware entfernt werden, ohne dass die Eigenschaften der Ware beeinträchtigt werden. Beispiel: Kunststoffverpackung eines Sechserpacks von Flaschen.
  • Drittverpackung oder Transportverpackung: Jede Verpackung, die die Handhabung und den Transport mehrerer Verkaufseinheiten oder Umverpackungen so erleichtert, dass ein direkter Kontakt und Transportschäden vermieden werden. Behälter für den Straßen-, Schienen-, See- oder Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung. Beispiel: Holzpalette
  • Serviceverpackung: Jede Erst-, Zweit- oder Drittverpackung, die am Ort der Abgabe von Waren oder Dienstleistungen an den Verbraucher verwendet wird, sowie jede gleichartige Verpackung, die in gleicher Weise verwendet wird. Beispiel: Papiertüte bei Lebensmitteln

Falls Sie Fragen zum Handel und Vertrieb in Belgien haben, finden Sie auf dieser Seite weitere Informationen zum Handelsrecht in Belgien.

Verpackungsverantwortlichkeit in Belgien

Hersteller und Importeure von Produkten, die zum ersten Mal auf den belgischen Markt gebracht werden, sind für das Abfallmanagement verantwortlich und müssen bestimmte Informations- und Kennzeichnungspflichten erfüllen. In Belgien gibt es 4 Typen von Verpackungsverantwortlichkeit:

  • Typ A: Jede Person, die Produkte verpackt hat oder hat verpacken lassen, um sie in Belgien in zu vertreiben.
  • Typ B: Wenn die auf den belgischen Markt gebrachten Erzeugnisse nicht in Belgien verpackt wurden, jede Person, die die verpackten Waren hat importieren lassen oder selbst importiert hat und diese Waren nicht selbst ausgepackt oder verbraucht hat.
  • Typ C: Für Verpackungsabfälle industrieller Herkunft, die nicht unter Typ A oder Typ B fallen, jede Person, die die verpackten Produkte in Belgien auspackt oder verbraucht und daher als verantwortlich für die anfallenden Verpackungsabfälle gilt.
  • Typ D: 1) Jede Person, die Serviceverpackungen in Belgien produziert, um sie in Belgien in den Handel zu bringen. 2) Jede Person, die Serviceverpackungen nach Belgien importiert, um sie in Belgien in den Handel zu bringen, auch wenn die Serviceverpackungen nicht in Belgien produziert wurden. 3) Jede Person, die Serviceverpackungen importiert, um sie selbst in Belgien in den Handel zu bringen, unabhängig davon, ob sie Einzelhändler ist oder nicht.

Welche Pflichten bestehen für Verpackungsverantwortliche in Belgien?

Unternehmen, die verpackungsverantwortlich in Belgien sind, unterliegen der Rücknahmepflicht, wenn sie mindestens 300kg Verpackungen pro Jahr in Belgien bringen.

Außerdem müssen Unternehmen alle drei Jahre einen Präventionsplan erstellen und ihn an die belgischen Behörden melden, um Maßnahmen und Ziele festzulegen, wie die Menge der Verpackungsabfälle reduziert wird, wenn sie mindestens 300 Tonnen Einwegverpackungen auf den belgischen Markt bringen oder 100 Tonnen Einwegverpackungen zum Verpacken von Produkten für den belgischen Markt gebrauchen.

Als Drittes hat jeder Verpackungsverantwortliche in Belgien noch eine Informationspflicht gegenüber den belgischen Behörden in Hinblick auf bestimmte Daten.

Umweltbeitrag in Belgien

In Belgien besteht die Möglichkeit, die oben genannten Verpflichtungen für ganz Belgien an eigens hierfür eingerichtete gemeinnützige Vereine (auch „kollektive Rücknahme- und Recyclingsysteme“ genannt) zu übergeben. Hierfür muss grundsätzlich der Hersteller, bzw. Importeuer Mitglied in diesen Systemen werden. In einigen Fällen können sich nicht-belgische Unternehmen in Belgien auch durch einen belgischen Bevollmächtigten vertreten lassen oder sind sogar gesetzlich dazu verpflichtet. Der Hersteller, bzw. Importeur muss einen Mitgliedsbeitrag, den sogenannten Umweltbeitrag, zur Finanzierung der kollektiven Systeme zahlen. Umweltbeiträge können in der Regel an den Kunden weitergegeben werden. Die Hersteller, bzw. Importeure müssen diese Kosten also nicht selbst tragen.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Verpflichtungen in Belgien?

Kommt man als Hersteller seinen Verpflichtungen gegenüber der kollektiven Rücknahme- und Recyclingsysteme nicht nach, können vertraglich festgelegte Sanktionen (im Mitgliedsvertrag) wie Bußgelder und Verzugszinsen verhängt werden. Kommt man seinen Rücknahme- und Recyclingspflichten überhaupt nicht nach, drohen Abmahnungen, hohe Bußgelder und sogar strafrechtliche Verfolgung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und/oder Geldstrafe bis zu einer Million Euro) wegen Verstoßes gegen geltendes Umweltrecht in Belgien.

Fragen zu Verpackungen und Rücknahmeverpflichtungen in Belgien?

Unser belgischer Rechtsanwalt Thomas Hermie hat viel Erfahrung in der Beratung von deutschen Unternehmen, die Waren in Belgien herstellen oder auf den belgischen Markt importieren. Unser Team aus deutschsprachigen belgischen Rechtsanwälten steht Ihnen gerne beratend zur Seite und kann Sie falls nötig auch vor belgischen Gerichten vertreten.

Kontakt

Nehmen Sie gern Kontakt mit RA Thomas Hermie auf via E-Mail t.hermie@euregio.law oder per Telefon +32 499 24 07 81.

Unsere Spezialisten für Verpackungsmeldung und Umweltbeitrag in Belgien

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