Das belgische Gesellschaftsrecht gehört zu den Kernkompetenzen der Kanzlei Euregio Law & Tax. Wir beraten deutsche Unternehmen in Belgien bei der Gründung von Tochtergesellschaften, bei dem Aufsetzen von Gesellschaftsverträgen oder zu den aktuellen Reformen im belgischen Gesellschaftsrecht. Besonders bei der Gründung einer GmbH in Belgien kann es sinnvoll sein, einen deutschsprachigen Anwalt für Gesellschaftsrecht in Anspruch zu nehmen.
Gründung einer belgischen (Tochter-)Gesellschaft
Wenn Sie sich entschlossen haben, über eine belgische Tochtergesellschaft in den belgischen Markt einzutreten, ist der erste Schritt die Gründung einer Gesellschaft. Unsere Kanzlei verfügt über eine umfangreiche Expertise im Gesellschaftsrecht und kann Sie daher bei der Gründung unterstützen. Zu diesem Zweck müssen Sie eine Reihe von Formalitäten erledigen, wie z.B. die Erstellung eines Finanzplans, die Beantragung einer Bankbescheinigung (als Nachweis für die Einzahlung des Gründungskapitals), die Ausarbeitung der Satzung sowie die Erstellung, Eintragung und Veröffentlichung der Gründungsurkunde. Selbstverständlich beraten wir Sie auch über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Gesellschaftsformen (GmbH, AG, Genossenschaft, OHG) für Ihre spezifische Tätigkeit. Weitere Informationen finden Sie auch im Abschnitt Unternehmensgründung in Belgien.
Reform des belgischen Gesellschaftsrechts
Bei der Gründung eines Unternehmens sollten Sie auch berücksichtigen, dass das belgische Gesellschaftsrecht im Jahr 2020 grundlegend abgeändert wurde. Das neue belgische Gesellschaftsrecht zeichnet sich durch eine sehr weitgehende Liberalisierung, Vereinfachung und Flexibilisierung aus. Die Reform wirkt sich auch auf bestehende Gesellschaften aus, da u.a. das Liquidationsverfahren und das Streitverfahren zwischen Gesellschaftern reformiert wurden.
Das bestehende Gesellschaftsrecht wird zunächst durch eine Reduzierung der Grundgesellschaftsformen vereinfacht. Doch bedeutet dies in keinster Weise eine Begrenzung der Möglichkeiten, da diese Reduzierung mit einer Lockerung bestehender Regeln und einer Hervorhebung ihres ergänzenden Charakters verbunden wurde. Dies erweitert die Möglichkeiten der Anpassung bestehender Gesellschaftsformen. Es wird also einfacher, eine Gesellschaft nach Maß zu gestalten. So wird es z.B. möglich statuarisch die Stimmrechte zu verteilen.
Für die Gründung einer GmbH wird die Anforderung, dass zu jeder Zeit ein bestimmtes Mindestkapital vorhanden sein muss, abgeschafft. Diese Neuerung ist tiefgreifend, weil die Kapitalvorschriften eine Garantie für die Gläubiger, die mit einer Gesellschaft Handel treiben, darstellen, wobei die Gesellschafter lediglich begrenzt haftbar sind. Die Abschaffung der Eigenkapitalanforderung bedeutet nicht, dass Gläubiger im Regen stehen gelassen werden. Im Gegenteil, sie werden in den Genuss eines effizienten Schutzmechanismus kommen. So wird die Rede von einem ausreichenden Eigenkapital sein, welches den besonderen, dem Unternehmen eigenen Faktoren Rechnung trägt. Außerdem wird strenger auf die Gewinnausschüttung geachtet.