Sie haben in Deutschland ein Gerichtsurteil erhalten, das Sie gerne in Belgien vollstrecken lassen möchten? Nicht selten kommt es vor, dass deutsche Unternehmer Zwangsvollstreckungen in Belgien durchsetzen möchten. Welche Fristen laut belgischem Recht gelten und welche Rolle der Gerichtsvollzieher in einem laufenden Verfahren spielt, lesen Sie in dem Unterpunkt Vollstreckung eines deutschen Urteils in Belgien.
Unsere Kanzlei wird regelmäßig mit der Vollstreckung deutscher Urteile in Belgien beauftragt. Häufig erscheint deutschen Mandanten die Vollstreckung von Forderungen in Belgien als schwierig und kompliziert, was oft auch Grund für die Zurückhaltung im Auslandsgeschäft ist. Doch diese Sorge ist unbegründet. Wir können Ihnen beim Einzug Ihrer Forderungen in Belgien helfen.
Wenn Sie noch kein Urteil erwirkt haben, können wir z.B. einen Europäischen Zahlungsbefehl in Belgien beantragen oder vollstrecken. Wenn Sie bereits ein Urteil in Deutschland erwirkt haben, können wir dafür sorgen, dass es in Belgien vollstreckt wird.
Europäisches Mahnverfahren
Kommen belgische Kunden auch nach Abmahnung ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, können Sie ein relativ einfaches Verfahren zur Eintreibung Ihrer unbestrittenen Forderung nutzen: das Europäische Mahnverfahren. Das Europäische Mahnverfahren ist ein weniger aufwändiges und kostenintensives Alternativ zum herkömmlichen Klageverfahren.
Im Europäischen Mahnverfahren wird der Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls (EZB) beantragt. Das Europäische Mahnverfahren hat den Vorteil der direkten Vollstreckung in allen EU Ländern im Wege einer einzigen Zustellung. Eine Prüfung durch den Vollstreckungsstaat erfolgt nicht. Dies führt zur Beschleunigung der Abläufe. Rechtsgrundlage für das Europäische Mahnverfahren ist die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 –EuMahnVO.
1. Anwendungsbereich
Sie können das Europäische Mahnverfahren in allen zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten mit grenzüberschreitendem Charakter anwenden. Dies bedeutet, dass die Parteien in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben oder ansässig sind.
Das Verfahren ist nur anwendbar für bezifferte und fällige Geldforderungen. Wichtig ist auch, dass das Europäische Mahnverfahren nur angewendet werden kann, wenn die Geldforderung von Ihrem belgischen Kunden nicht bestritten ist. Wenn dies wohl der Fall ist, müssen Sie Ihren Kunden vor Gericht laden.
2. Ablauf des Verfahrens
Das Europäische Mahnverfahren wird unter Verwendung einer Reihe von Standardformularen durchgeführt und erfolgt daher vollständig schriftlich. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Schritte und Formulare des Verfahrens.
In der Anfangsphase ist es wichtig, dass Sie sich an das sachlich und örtlich zuständige Gericht wenden. Hier sollten Sie zunächst feststellen, welches Land zuständig ist und welches Gericht dann für das Europäische Mahnverfahren zuständig ist. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen einen belgischen Schuldner ist entweder in Deutschland oder in Belgien einzureichen. Voraussetzung für die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls in Deutschland ist die wirksame vertragliche Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes (dies kann auch implizit, z.B. wenn der Erfüllungsort sich in Deutschland befindet). In Deutschland ist ausschließlich das Amtsgericht Wedding zuständig als Europäisches Mahngericht. Ist kein deutscher Gerichtsstand wirksam vereinbart worden, ist der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls im Sitzstaat des Schuldners, Belgien, einzureichen. Anders als in Deutschland gibt es in Belgien kein zentral zuständiges Gericht, sondern die Zuständigkeit liegt hier beim Gericht am Sitz des Schuldners.
Sobald das zuständige Gericht feststeht, leitet der Gläubiger das Europäische Mahnverfahren ein, indem er einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls unter Verwendung des Formblatts A stellt. Dieses erste Standardformular kann online auf der Website der Europäischen Kommission ausgefüllt werden, wo es in allen Sprachen verfügbar ist.
Das Gericht wird dann prüfen, ob die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Forderung begründet erscheint. Gibt das Gericht Ihrem Antrag statt, wird der EZB erlassen und muss dann dem Schuldner zugestellt werden. Der Schuldner hat nun zwei Möglichkeiten: Er kann den Befehl akzeptieren und bezahlen oder innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des EZBs Einspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegen.