Wenn deutsche Unternehmer einen Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, fragen sie sich oft, ob der Firmenwagen mit deutschem Kennzeichen weiterhin genutzt werden darf. Zudem stellt sich für die Person mit Wohnsitz in Belgien die Frage, ob man den deutschen Firmenwagen in Belgien auch privat nutzen darf. Unser belgischer Fachanwalt für Steuerrecht erklärt Ihnen, was Sie dabei wissen müssen.
Firmenwagen in Belgien: Grundsätzliches
Nach belgischem Recht gilt folgender Grundsatz bei Firmenwägen: Personen mit (Wohn-)Sitz in Belgien, die ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen in Belgien nutzen, sind grundsätzlich verpflichtet, ihr Kraftfahrzeug in das belgische Fahrzeugregister der Direktion für die Anmeldung von Fahrzeugen (DIV) eintragen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug bereits im Ausland (z.B. Deutschland) zugelassen ist. Ein Firmenwagen mit einem deutschen Kennzeichen, den ein deutsches Unternehmen seinem in Belgien wohnhaften Mitarbeiter überlässt, muss also grundsätzlich in das belgische DIV-Register eingetragen werden.
Durch die Eintragung in das DIV-Register wird eine einmalige belgische Zulassungssteuer (Inbetriebsetzungssteuer) fällig. Darüber hinaus ist jährlich die belgische Verkehrssteuer zu entrichten.
In Belgien ansässige Personen können unter bestimmten Umständen jedoch ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen in Belgien benutzen, ohne es in Belgien zulassen zu müssen. Diese Ausnahmen werden im Folgenden skizziert.
Besondere Ausnahmen für die Nutzung eines deutschen Firmenwagens in Belgien
In bestimmten Fällen können Personen mit Wohnsitz in Belgien weiterhin ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen in Belgien nutzen, ohne, dass eine Eintragung in das belgische Fahrzeugregister der Direktion für die Anmeldung von Fahrzeugen (DIV) fällig wird. Diese Ausnahme gilt in folgenden Fällen:
- Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Deutschland) vermietet oder verleast das Fahrzeug für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von höchstens sechs Monaten an eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in Belgien; oder
- Ein Beamter, der seinen Wohnsitz in Belgien hat und für eine internationale Institution tätig ist, benutzt ein Fahrzeug, das im Ausland (z.B. Deutschland) zugelassen ist.
In der Praxis wichtigste Ausnahmesituation: Firmenwagen, welche ein Arbeitgeber einer Person zur Verfügung stellt
Es ist auch möglich, dass in diesem Fall ein Firmenwagen mit deutschem Kennzeichen in Belgien privat genutzt wird. Hierbei gelten jedoch einige Voraussetzungen und Beschränkungen:
- Der Fahrzeughalter ist eine natürliche Person, die das Fahrzeug größtenteils beruflich und nur in untergeordnetem Maße privat nutzt, wobei das Pendeln zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte sowie Fahrten zu Kundenterminen nicht als private Nutzung gilt.
- Das Fahrzeug ist im Ausland (z.B. Deutschland) angemeldet und zugelassen.
- Der Fahrzeughalter ist die einzige Person, die das Fahrzeug auf belgischen Straßen benutzt. Der Ehepartner und/oder andere Familienmitglieder dürfen das Fahrzeug in Belgien also nicht fahren.
- Der ausländische (z.B. deutsche) Arbeitgeber oder Auftraggeber übt eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland (z.B. Deutschland) aus und verfügt in Belgien weder über eine Zweigniederlassung noch über eine Betriebsstätte.
Folgende Dokumente müssen im Fahrzeug mitgeführt werden:
- eine Kopie des Arbeitsvertrags oder des Auftragsschreibens; und
- ein Dokument, das vom ausländischen (z.B. deutschen) Arbeitgeber oder Auftraggeber ausgestellt wurde und aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug der Person mit Wohnsitz in Belgien zur Verfügung gestellt wird.
- Bei Geschäftsführern, Gesellschaftern oder Vorständen ist zusätzlich immer eine Kopie der Satzung ihrer Gesellschaft und gegebenenfalls des Leasingvertrag des Fahrzeugs mitzuführen.
Sollten Sie weitere Fragen zum belgischen Steuerrecht für ausländische Arbeitnehmer (Expats) haben, finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite über Steuerrecht für Expats in Belgien.
Andere Ausnahmen für die Nutzung eines Fahrzeugs mit deutschen Kennzeichen in Belgien
Fahrzeuge, die im Ausland (z.B. Deutschland) zugelassen sind und in Belgien höchstens für einen Monat verwendet werden, sind von der Pflicht befreit, das Fahrzeug in Belgien registrieren zu müssen.
Bei Studierenden, die ein Fahrzeug mit ausländischem (z.B. deutschen) Kennzeichen nutzen wollen, gibt es ebenfalls Ausnahmen.
Abschließender Hinweis zu deutschen Firmenwägen in Belgien
Auch wenn die Nutzung eines Fahrzeugs mit deutschem Kennzeichen in Belgien (im Rahmen der oben aufgeführten Ausnahmen) zulässig ist, kann die Nutzung für den deutschen Arbeitgeber oder Auftraggeber dennoch einige mehrwertsteuerliche Fragen nach sich ziehen. Als deutscher Unternehmer sollten Sie in diesem Fall also Ihre Steuerpflicht in Belgien bei der Mehrwertsteuer, bzw. Umsatzsteuer im Blick haben. Weitere Informationen über das belgische Steuerrecht für Unternehmen finden Sie auf unserer Seite über Unternehmenssteuerrecht in Belgien.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zur Nutzung eines Firmenwagens in Belgien oder der Umsatzsteuer in Belgien haben, steht Ihnen unsere Kanzlei gern mit Rat und Tat zur Seite. Unser belgischer Rechtsanwalt Thomas Hermie ist Fachanwalt für Steuerrecht und hat sich auf die Beratung deutscher Unternehmen in Belgien spezialisiert. Nehmen Sie gern Kontakt mit RA Hermie auf via E-Mail t.hermie@euregio.law oder per Telefon +32 499 24 07 81.