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Auteur: Marco Wirtz

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von Marco Wirtz
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13 november 2018
Belgien, Tochtergesellschaft, Unternehmen, Zweigniederlassung

Unternehmen in Belgien vom Ausland aus: Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung?

Wenn Sie als Unternehmer Ihre Aktivitäten international ausbauen möchten, könnte Belgien eine interessante Option sein. Belgien ist nämlich strategisch gut gelegen im Herzen Europas und ist bereits Standort zahlreicher internationaler Unternehmen und zwischenstaatlicher Organisationen, wie beispielsweise der Europäischen Union. Darüber hinaus besitzt Belgien eine kapitalkräftige Bevölkerung und gehören die belgischen Arbeitskräfte zu den produktivsten und am besten ausgebildeten Mitarbeitern weltweit. Sobald Sie sich in Belgien niedergelassen haben, bietet Belgien zudem interessante Entwicklungsmöglichkeiten in andere europäische Länder.

Wenn Sie beschließen, die Aktivitäten Ihres Unternehmens nach Belgien zu erweitern, stellt sich natürlich die Frage, auf welche Weise Sie diese Aktivitäten am besten entfalten können. Häufig wird ein Unternehmen eine Zweigniederlassung eröffnen oder eine Tochtergesellschaft gründen, aber welche dieser beiden Möglichkeiten ist für Ihr Unternehmen am besten geeignet?

In diesem Beitrag wird ein Vergleich zwischen den gesellschaftsrechtlichen Aspekten in Bezug auf eine Tochtergesellschaft einerseits und eine Zweigniederlassung andererseits angestellt.

  1. Rechtspersönlichkeit

Der erste und wahrscheinlich wichtigste Unterschied zwischen einer Tochtergesellschaft und einer Zweigniederlassung besteht darin, dass eine Tochtergesellschaft eine gesonderte Rechtsperson ist, die juristisch von der Muttergesellschaft zu unterscheiden ist. Eine Zweigniederlassung dahingegen ist keine gesonderte Rechtsperson und bildet eine Gesamtheit mit der ausländischen Gesellschaft.

Die Tatsache, dass eine Tochtergesellschaft über eine gesonderte Rechtspersönlichkeit verfügt, hat (vorbehaltlich Ausnahmen) zur Folge, dass die Muttergesellschaft nur eingeschränkt für die Tochtergesellschaft haftet. Die Muttergesellschaft riskiert hierdurch lediglich den Verlust ihrer Einlage. Wenn Sie sich für eine Zweigniederlassung entscheiden, wird die ausländische Gesellschaft jedoch die vollständige Haftung für die Aktivitäten dieser Zweigniederlassung tragen, da diese ein und dieselbe Körperschaft gemeinsam mit der ausländischen Gesellschaft bilden.

  1. Gründungsformalitäten

2.1. Tochtergesellschaft

Die Tochtergesellschaft wird als belgische Gesellschaft gegründet. Hierfür ist im Prinzip das Einschreiten eines belgischen Notars erforderlich. Die am häufigste verwendete belgische Gesellschaftsform ist die Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung (BVBA). Für große (börsennotierte) Unternehmen werden Sie jedoch stets die Aktiengesellschaft (NV) in Anspruch nehmen, da diese Gesellschaftsform eine freie Übertragbarkeit von Aktien vorsieht.

Im Laufe des Jahres 2018 wird das belgische Gesellschaftsrecht jedoch einigen einschneidenden Änderungen unterzogen (siehe unser früherer Artikel Große Leitlinien der Reform des Gesellschaftsrechts). Dabei wird die NV als Gesellschaftsform aufrecht bleiben, die BVBA wird dahingegen zur ‘Privatgesellschaft’ (BV) umgewandelt, die sehr flexibel sein wird und für jedes Unternehmen spezifisch angepasst werden kann.

Darüber hinaus wird Belgien von der wirklichen Sitztheorie zur Gründungstheorie wechseln, sodass Gesellschaften mit einer ausländischen Gesellschaftsform diese beibehalten können, selbst wenn sich die Hauptaktivität in Belgien befindet.

2.2. Zweigniederlassung

Für die Gründung einer Zweigniederlassung wird kein Auftreten eines belgischen Notars erforderlich sein. Sie werden jedoch eine erhebliche Anzahl von Dokumenten einreichen müssen, was viel Zeit in Anspruch nimmt, da einige Dokumente beglaubigt oder Apostillen eingeholt werden müssen usw. Die für die Eröffnung einer Zweigniederlassung erforderlichen Formalitäten erweisen sich in der Praxis als schwieriger als die Formalitäten für die Gründung einer Tochtergesellschaft.

Zudem wird eine Zweigniederlassung auch den Jahresabschluss der ausländischen Gesellschaft einreichen müssen und wird die Zweigniederlassung jährlich bestimmte finanzielle Informationen in Bezug auf die ausländische Gesellschaft melden müssen. Für das ausländische Unternehmen ist es möglicherweise wünschenswerter, diese Informationen vertraulich zu behandeln.

  1. Kapital

Wenn Sie eine Tochtergesellschaft gründen möchten, muss diese derzeit noch über ein Mindestkapital in Höhe von 61.500 EUR (NV) oder 18.550 EUR (BVBA) verfügen. Eine Zweigniederlassung dahingegen erfordert kein eigenes Kapital, da diese noch stets Bestandteil der ausländischen Gesellschaft darstellt.

Im Hinblick auf den Kapitalbedarf für eine Tochtergesellschaft wird sich das belgische Gesellschaftsrecht im Laufe des Jahres 2018 jedoch ebenso gründlich ändern (siehe unseren früheren Artikel Große Leitlinien der Reform des Gesellschaftsrechts). Für die Gründung einer BV wird nämlich kein Mindestkapital mehr erforderlich sein. Die BV wird lediglich ein ‘hinreichendes’ Kapital vorsehen müssen. Die Kapitalanforderungen für die NV bleiben dahingegen im Großen und Ganzen aufrecht.

  1. Verwaltung

 Die Verwaltung der Tochtergesellschaft wird vom Verwaltungsrat (NV) oder mindestens einem Geschäftsführer (BVBA) wahrgenommen. Im Hinblick auf die Leitung einer Zweigniederlassung muss kein Verwaltungsrat gegründet werden, sondern wird lediglich verlangt, dass das ausländische Unternehmen einen gesetzlichen Vertreter ernennt.

Die ausländische Gesellschaft wird demzufolge mehr direkte Kontrolle über eine Zweigniederlassung als über eine Tochtergesellschaft (die theoretisch selbstständig verwaltet wird) ausüben können.

  1. Liquidation

Wenn Sie Ihre belgischen Aktivitäten einstellen möchten, werden Sie für die Liquidation einer Tochtergesellschaft das gesetzliche Liquidationsverfahren einhalten müssen. Die Einstellung Ihrer Zweigniederlassung ist dahingegen viel einfacher möglich, und zwar durch einen einfachen Beschluss des ausländischen Unternehmens.

Schlussfolgerung

Wenn Sie eine risikoreiche Aktivität in Belgien entfalten möchten, können Sie am besten eine Tochtergesellschaft gründen, da die Haftung für die belgische Aktivität dadurch auf das Vermögen dieser Tochtergesellschaft beschränkt bleibt. Darüber hinaus werden Sie in naher Zukunft zu diesem Zweck eine sehr flexible Gesellschaftsform in Anspruch nehmen können – die BV – bei der kein Mindestkapital mehr erforderlich ist, sondern ein ‘hinreichendes Kapital’. Die Leitung muss jedoch einem Verwaltungsrat oder einem Geschäftsführer anvertraut werden.

Wenn Sie dahingegen nur die Absicht haben, eine beschränkte und/oder relativ risikolose Aktivität in Belgien auszubauen, bietet eine Zweigniederlassung möglicherweise eine Lösung. Das ausländische Unternehmen wird nämlich der Zweigniederlassung kein gesondertes Kapital zuweisen müssen und wird die Verwaltung besser kontrollieren können. Zudem ist es sehr einfach, diese Aktivität später wieder zu beenden.

Möchten Sie weitere Informationen? Nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

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